Hausordnung für das Kulturzentrum E-Werk
Die Hausordnung für das E-Werk bestimmt die Rechte und Pflichten von Besucher*innen / Zuschauer*innen, während ihres Aufenthalts im Kulturzentrum E-Werk. Den Weisungen der Mitarbeiter*innen und Beauftragten des E-Werks ist unverzüglich Folge zu leisten.
1. Aufenthalt im E-Werk
Der Aufenthalt im E-Werk ist nur Veranstaltungsbesucher*innen und Gästen des E-Werks oder seiner Pächter*innen und Mieter*innen gestattet. Zuschauer*innen/Besucher*innen haben sich in den der jeweiligen Veranstaltung zugeordneten Bereichen aufzuhalten. Bei nummerierten Plätzen ist der auf der Eintrittskarte angegebene Platz einzunehmen. Bei Verlassen des E-Werks verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
2. Rauchverbot, Umgang mit Cannabis
Im E-Werk besteht grundsätzlich Rauchverbot – dieses Verbot erstreckt sich auch auf die sogenannten E-Zigaretten sowie auf Shishas. Das Rauchen ist ausschließlich im Freien gestattet. Konsum, Handel und Weitergabe von THC-haltigen Cannabisprodukten sind auf dem gesamten Gelände des E-Werks, auch im Außenbereich, untersagt.
3. Einrichtung
Alle Einrichtungen des E-Werks sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb des E-Werks hat sich jede*r so zu verhalten, dass kein*e andere*r geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
4. Mitgeführte Sachen und Behältnisse
Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher*innen, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besucher*innen führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher*innen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden.
Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:
- Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können
- Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
- Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
- Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände
- mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
- Drogen
- sämtliche Getränke, Speisen (außer wenn ausdrücklich erlaubt)
- rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsextremistisches oder menschenverachtendes Propagandamaterial
- Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt)
5. Lautstärke
Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Die Besucher*innen werden darauf hingewiesen, dass bei Musikveranstaltungen dauerhafte Schädigungen der Hörleistung eintreten können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere das Tragen von „Ohrstöpseln“ oder vergleichbarem Gehöhrschutz. Das E-Werk stellt den Besucher*innen auf Anforderung kostenlos entsprechenden Gehörschutz an den Theken zur Verfügung.
6. Jugendschutz
Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.
Ausführliche Informationen zum Jugendschutz findet man direkt hier im Jugendschutz E-Werk.
7. Hausrecht, Sicherheitsdienst, Räumung
Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung vom E-Werk und von Veranstalter*innen angeordnet werden. Alle Personen, die sich im E-Werk und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung das E-Werk sofort zu verlassen.
Hausverbote, die durch das E-Werk ausgesprochen werden, gelten für alle Flächen des E-Werks und gelten auch im Falle von Veranstaltungen Dritter. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es einer schriftlichen Begründung. Über eine evtl. Aufhebung wird innerhalb von 3 Monaten durch das E-Werk entschieden.
Sicherheits- und Ordnungsdienstkräfte des E-Werks bzw. der jeweiligen Veranstalter*innen sowie ggf. auch externe Dienste (Polizei, Feuerwehr) sorgen für die Durchsetzung des Hausrechts. Deren Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
Das Sitzen auf Treppenstufen innerhalb und außerhalb des E‑Werks ist nicht gestattet.
Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben das Gelände des E-Werks zu verlassen.
8. Tiere
Tiere: In der Kellerbühne und im Garten dürfen angeleinte Hunde nur dann mitgenommen werden, wenn keine Veranstaltung stattfindet. In den anderen Räumen des E-Werks haben Tiere, mit Ausnahme von Führhunden, Blindenhunden und Diensthunden, keinen Zutritt.
9. Recht am eigenen Bild
Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter*innen des E-Werks, durch Veranstalter*innen oder von beauftragten Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich des E-Werks zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, welche die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Aufnahmen der Teilnehmer und Besucher von Veranstaltungen können nach Maßgabe von § 23 KunstUrhG veröffentlicht werden.
Weitere Datenschutzrechtliche Informationen findet man bei Datenschutz E-Werk.
10. Garderoben
Für unbewachte Garderoben übernimmt das E-Werk keine Haftung.
Bei bewachten Garderoben gelten die „AGB-Garderobe“, die an den jeweiligen Garderoben aushängen.
Erlangen, im März 2024
E-Werk Kulturzentrum GmbH, Geschäftsführung