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AGB des Kulturzentrum E-Werk

Garderobenaufbewahrung im Kulturzentrum E-Werk

§ 1 – Garderobenleistung / Garderobenpflicht

Aufbewahrungsgegenstände wie Mäntel, Jacken, sonstige Bekleidungsstücke sowie Taschen und Rucksäcke können zur Aufbewahrung an der bewachten Garderobe abgegeben werden. Das Kulturzentrum E-Werk behält sich vor, bei einzelnen Veranstaltungen das Mitnehmen von Schirmen sowie Taschen, Rucksäcken und sonstigen Behältnissen ab einer Größe von ca. 40 x 40 x 20 cm in die Veranstaltungsräume zu untersagen. Diese Gegenstände müssen dann an der bewachten Garderobe abgegeben werden.

§ 2 – Garderobenbon

Bei Abgabe an der bewachten Garderobe wird pro Kleidungsstück / Aufbewahrungsgegenstand ein Garderobenbon ausgegeben. Aufbewahrungsgegenstände werden nur gegen Rückgabe des Garderoben­bons, allerdings ohne weitere Prüfung der Berechtigung, ausgehändigt.

Bei Verlust des Garderobenbons können die Aufbewahrungsgegenstände erst herausgegeben werden, nachdem alle übrigen Besucher*innen ihre Aufbewahrungsgegenstände abgeholt haben oder wenn der*die Besucher*in nachweislich sein Eigentum am Aufbewahrungsgegenstand glaubhaft macht. Die Herausgabe darf nur gegen Vorzeigen eines gültigen amtlichen Ausweises und unter Angabe von Name und Adresse erfolgen. Der Zutritt zum Garderobenbereich ist Besucher*innen nicht erlaubt.

§ 3 – Haftung

Die Haftung des Kulturzentrums E-Werk beginnt ab Annahme des Aufbewahrungsgegenstandes gegen Aushändigung des Garderobenbons und beschränkt sich auf grobfahrlässig verursachte Schäden. Der hierfür erforderliche Nachweis obliegt dem*der Besucher*in. Die Haftung endet mit der Heraus­gabe des Gegenstandes. Die Haftung des Kulturzentrums E-Werk ist auf einen Zeitwert von maximal 150,- € begrenzt.

Das Kulturzentrum E-Werk haftet nur für den abgegebenen Hauptgegenstand (Kleidungsstück, Ruck­sack, Tasche), jedoch nicht für weitere Gegenstände wie Schals, Mützen, Handschuhe, und Ähnliches. Eine Haftung dafür kann nur bei gesonderter Abgabe dieser Gegenstände gegen Garderobenbon übernommen werden.

Das Kulturzentrum E-Werk übernimmt keine Haftung für nicht abgeholte Gegenstände nach Schließung der bewachten Garderobe.

§ 4 – Handys, Schlüssel, Dokumente und andere Wertsachen

Besucher*innen sind gehalten, in den Garderobenstücken keine Gegenstände wie Ausweise, Kreditkarten, Bargeld, Schlüssel, Handys oder andere Wertsachen zu belassen. Das Angebot der Garderoben­leistung bezieht sich nicht auf die Aufbewahrung solcher Gegenstände, sondern ausschließlich auf den gegen Ausgabe eines Garderobenbons entgegengenommenen Gegenstand selbst.

Der*die Besucher*in trägt die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung sämtlicher in den Garderoben­stücken belassenen Gegenstände. Dies gilt ausdrücklich auch soweit diese in Garderobenstücken wie Taschen, Rucksäcken etc. belassen werden. Eine Haftung des Kulturzentrums E-Werk hierfür ist ausgeschlossen.

§ 5 – Anerkennung der AGBs

Mit einer Abgabe der Aufbewahrungsgegenstände an der Garderobe erklärt sich der*die Besucher*in mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

Erlangen,  12. Oktober 2015

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB) der E-WERK Kulturzentrum GmbH

§1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) der E-WERK Kulturzentrum GmbH (nachfolgend Betreiberin“ genannt) gelten für die Überlassung von Veranstaltungsflächen, Räumen und Hallen in und auf dem Gelände des „E-Werks“ sowie „Redoutensaals“ in Erlangen (nachfolgend auch „Versammlungsstätte“ genannt). Sie gelten zudem für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik. 

1.2 Diese AVB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt), gegenüber gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AVB auch für alle künftigen - einschließlich mehrjährig wiederholender - Vertragsverhältnisse. 

1.3 Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) gelten nicht, wenn die Betreiberin sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden von den vorliegenden AVB abweichende Vereinbarungen im Vertrag getroffen, haben solche Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AVB. 

§2 Vertragspartner, Veranstalter, Entscheidungsbefugter Vertreter

2.1 Vertragspartner sind die Betreiberin und der im Vertrag bezeichnete Veranstalter. Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber der Betreiberin offenzulegen und den Dritten schriftlich, spätestens bei Vertragsabschluss, gegenüber der Betreiberin zu benennen. Der Veranstalter bleibt als Vertragspartner der Betreiberin für alle Pflichten verantwortlich, die dem „Veranstalter“ nach dem Wortlaut dieser AVB obliegen. Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Betreiberin.

2.2 Der Veranstalter hat der Betreiberin vor der Veranstaltung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der auf Anforderung der Betreiberin die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Bayerischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättV) wahrnimmt.

2.3 Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AVB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.

§3 Reservierungen, Vertragsabschluss, Vertragsergänzungen

3.1 Mündliche, elektronische oder schriftliche Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin halten nur die Option für den späteren Vertragsabschluss offen. Sie werden nur zeitlich befristet vergeben und sind im Hinblick auf den späteren Vertragsabschluss unverbindlich. Sie enden spätestens mit Ablauf der in der Reservierung oder der im Vertrag genannten (Rücksende-) Frist. Ein Anspruch auf Verlängerung einer ablaufenden Option besteht nicht. Reservierungen und Veranstaltungs-Optionen sind nicht auf Dritte übertragbar. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder die mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu bestimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft, soweit im Vertrag hierzu keine individuelle Regelung getroffen ist.

3.2 Der Abschluss von Veranstaltungsverträgen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform mit Unterschrift oder elektronischer Signatur beider Vertragsparteien. Übermittelt die Betreiberin noch nicht unterschriebene oder elektronisch signierte Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Veranstalter, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Veranstalter die übermittelten Vertragsexemplare unterzeichnet oder elektronisch signiert, sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die Betreiberin sendet und eine gegenzeichnete oder elektronisch signierte Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Die Textform mit einfacher elektronischer Signatur gilt als eingehalten, wenn der Vertrag unterschrieben oder signiert wird und anschließend elektronisch mittels Fax oder eMail als PDF an den Vertragspartner übermittelt wird.

3.3 Für alle nach Vertragsabschluss zusätzlich ausgelösten Bestellungen ist die jeweilige Erklärung lediglich in Textform ohne Unterschrift an den Vertragspartner zu übermitteln und von der anderen Seite entsprechend in Textform zu bestätigen. Mündliche oder telefonisch getroffene Bestellungen oder Änderungen von Bestellungen, sind auf gleiche Weise unverzüglich in Textform zu bestätigen. Bei Einhaltung dieser Anforderungen werden alle nach Vertragsabschluss getroffenen Bestellungen für beide Vertragsparteien verbindlich. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch Übergabeprotokoll bestätigt werden.

§4 Vertragsgegenstand

4.1 Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung von Flächen und Räumen innerhalb der Versammlungsstätte, zu dem vom Veranstalter genannten Nutzungszweck, sowie die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen. Die Überlassung der Versammlungsstätte, von Veranstaltungsflächen und -räumen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag. Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, kann der Veranstalter unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen. Verordnungsrechtliche und hoheitliche Anordnungen zur Reduzierung von Besucherkapazitäten sind zu beachten. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass für seine Veranstaltung keinesfalls mehr als die zulässige Besucherzahl in die Versammlungsstätte eingelassen werden.

4.2 Für die Nutzung allgemeiner Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben und Eingangsbereiche erhält der Veranstalter ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer seiner Veranstaltung. Der Veranstalter hat insbesondere die Mitbenutzung dieser Flächen durch Dritte zu dulden. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Veranstalter sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Veranstalter hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Veranstalters eingeschränkt wird. 

4.3 Die in der Versammlungsstätte enthaltenen funktionalen Räumlichkeiten und Flächen, wie Werkstattbereiche, Technikräume und Büroräume sind nicht Gegenstand des Vertrags und werden dem Veranstalter nicht überlassen, soweit im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. Dies gilt auch für alle Wand- und Gebäudeflächen sowie für Fenster, Decken und Wandflächen außerhalb der Versammlungsstätte, insbesondere im Bereich allgemeiner Verkehrsflächen und der Eingangsbereiche. 

4.4 Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstaltungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, der Veranstaltungsart, vereinbarter Veranstaltungsinhalte, des Nutzungszwecks oder ein Wechsel des Vertragspartners bedürfen der vorherigen Zustimmung der Betreiberin in Textform. Die Zustimmung kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die Interessen der Betreiberin, insbesondere im Hinblick auf bereits bestehende oder geplante Veranstaltungen, nicht beeinträchtigt werden.

4.5 Vergabegrundsätze, Vertragsstrafe:

(1) Der Veranstalter bekennt mit Vertragsabschluss, dass er bei seiner Veranstaltung keine rassistischen, antisemitischen, islamistischen, antidemokratischen, verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalte duldet, welche einen Straftatbestand gemäß §§ 86, 86a, 90, 90a-c, 111, 130, 140, 185, 186, 187, 192a, 241 StGB oder § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG verwirklichen. Der Veranstalter ist verpflichtet, 

  • aktiv gegen Zuwiderhandlungen nach Satz 1 während der Veranstaltung einzuschreiten,
  • Teilnehmer und Besucher von der Veranstaltung auszuschließen (Ausübung des Hausrechts), die gegen die in Satz 1 genannten Grundsätze verstoßen,
  • die Veranstaltung bei einer andauernden Zuwiderhandlung gegen Satz 1 zu unterbrechen und
  • bei andauernden Verstößen die Veranstaltung abzubrechen.

 

(2) Verstößt der Veranstalter schuldhaft gegen seine vertraglichen Pflichten gemäß Absatz (1) Satz 2, hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von der Betreiberin nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von  bis zu 50.000  Euro an die Betreiberin zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unter Anrechnung der gezahlten Vertragsstrafe und das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

(3) Die Betreiberin behält sich vor, bei allen Veranstaltungen ein Statement gegen Diskriminierungen jeglicher Art, insbesondere Antisemitismus und für Demokratie zu setzen.

§5 Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe, Schlüssel

5.1 Vor der Veranstaltung, in der Regel mit Beginn des Aufbaus, kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung der überlassenen Veranstaltungsbereiche sowie der Notausgänge und Rettungswege verlangen. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese der Betreiberin unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehend zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellt der Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursachen er oder seine Besucher einen Schaden, ist der Veranstalter zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Betreiberin verpflichtet. Dem Veranstalter wird empfohlen, erkennbare Vorschäden zu fotografieren und diese der Betreiberin möglichst vor der Veranstaltung elektronisch anzuzeigen und zu übermitteln.

5.2 Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die an ihn überlassenen Bereiche der Versammlungsstätte inklusive der darin und darauf befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich der Betreiberin anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Veranstalter die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten. 

5.3 Alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. In der Versammlungsstätte verbliebene Gegenstände können zu Lasten des Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der Veranstalter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Bei besonderer Verschmutzung der Versammlungsstätte, die über das veranstaltungsbedingt übliche Maß hinausgeht, ist die Betreiberin dem Veranstalter gegenüber berechtigt, einen Reinigungszuschlag zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Fall von Beschädigungen oder verspäteter Rückgabe des Vertragsgegenstands bleibt vorbehalten. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.

5.4 Der Veranstalter hat die ihm leihweise übergebenen Schlüssel mit Ablauf der Nutzungszeit sofort zurückzugeben. Erfolgt dies nicht, so hat der Veranstalter nach erfolgter Mahnung die Kosten für den Austausch der Schließzylinder sowie die Wiederbeschaffung der erforderlichen Schlüssel zu tragen.

§6 Nutzungsentgelte, Zahlungen

6.1 Das vereinbarte Entgelt, einschließlich der zu leistenden Vorauszahlungen, ergibt sich aus dem Vertrag und/oder einer dem Vertrag als Anlage beigefügten „Leistungsvereinbarung“ sowie der „Preisliste für Raumüberlassungen und Nebenleistungen. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich alle vereinbarten Entgelte zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Der Umfang und die vom Veranstalter zu tragenden Kosten für personelle Sicherheitsleistungen (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Brandsicherheitswache) hängen von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen Anforderungen und Risiken im Einzelfall ab. Die Festlegung des Umfangs gegebenenfalls notwendiger Sicherheitsmaßnahmen erfolgt im Zuge der Bewertung der Veranstaltung durch die Betreiberin in Abstimmung mit den für die Sicherheit und den Brandschutz zuständigen Stellen.

6.3 Die Kalkulation und Preisbildung veranstaltungsgezogener Leistungen basiert auf mehrmonatigen Planungs-/ und Vorlaufzeiten. Werden kurzfristig (=weniger als 4 Wochen vor der Veranstaltung) weitere Leistungen vom Veranstalter beauftragt, steht die Annahme eines solchen Auftrags durch die Betreiberin unter dem Vorbehalt, dass die Leistungen überhaupt noch realisiert werden können. Die regulären Preise können sich bei einer kurzfristigen Beauftragung um bis zu 50 % erhöhen. Der Veranstalter wird bei allen kurzfristigen Beauftragungen hierauf ausdrücklich hingewiesen und erhält eine fortgeschriebene Kosten- und Leistungsübersicht, die von ihm zu bestätigen ist.

6.4 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, sind alle Zahlungen durch den Veranstalter innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum auf das Konto der Betreiberin zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die Betreiberin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gemäß § 288 (5) BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € zu berechnen. Gegenüber Privatpersonen ist die Betreiberin berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen.

6.5 Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist die Betreiberin berechtigt, vor der Veranstaltung angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen. 

§7 Kartenvorverkauf, Besucherzahlen, Abendkasse, Dienstkarten

7.1 Bei Veranstaltungen mit Erhebung eines Eintrittsgeldes muss die Einlasskontrolle grundsätzlich mittels Eintrittskarten erfolgen.

7.2 Ein etwaiger öffentlicher Kartenvorverkauf kann eigenständig unter Einhaltung der maximalen Besucherzahl und der genehmigten Anordnung der Besucherplätze über den Veranstalter erfolgen. Ansonsten kann der Verkauf über das hauseigene Ticketsystem bei „erlangen tickets“ erfolgen. 

Die Anzahl der gedruckten Karten darf das genehmigte Fassungsvermögen des jeweiligen Raumes nicht übersteigen. Eine Überbelegung ist strengstens verboten und berechtigt die Betreiberin zum Abbruch der Veranstaltung. Bei bestuhlten Veranstaltungen ist bei der Herstellung der Eintrittskarten der jeweils gültige Bestuhlungsplan einzuhalten. 

7.3 Der Veranstalter kann von der Betreiberin gegen Entgelt geeignete Eintrittskarten erhalten bzw. die Karten in ein Vorverkaufssystem einpflegen lassen.

7.4 Sollte der Verkauf und die Kontrolle der Eintrittskarten an der Abendkasse durch Personal der Betreiberin erfolgen, hat der Veranstalter die Kosten für den Personalaufwand zu tragen. Sollte der Verkauf und die Kontrolle der Eintrittskarten an der Abendkasse jedoch durch Personal des Veranstalters erfolgen, darf die vertraglich vereinbarte Besucherzahl nicht überschritten werden. 

7.5 Der Betreiberin steht das Recht zu, für jede Veranstaltung bis zu 12 Dienstplätze, insbesondere für Sanitäts-, Sicherheits- und Ordnungsdienstkräfte zu reservieren und diese den externen Diensten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 

§8 Vermarktung und Werbung, Sponsoren

8.1 Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Werbemaßnahmen auf dem Gelände, am Gebäude oder an Wänden, Fenstern, Säulen etc. bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Betreiberin. Dies gilt auch für Werbung des Veranstalters für Dritte oder Drittveranstaltungen innerhalb der Versammlungsstätte.

8.2 Der Veranstalter hat keinen Anspruch darauf, dass bestehende Eigen- und Fremdwerbung der Betreiberin abgehängt, verändert oder während der Veranstaltung eingeschränkt wird. 

8.3 Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten und Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher und der Betreiberin.

8.4 Der Veranstalter ist bei der Bewerbung der Veranstaltung und bei Gestaltung der vorgesehenen Werbematerialien verpflichtet, die Corporate Identity der Betreiberin (z.B. Logo) konsistent einzuhalten, soweit diese verwendet wird. Die Betreiberin ist berechtigt, vom Veranstalter bei der Gestaltung der Eintrittskarten zu verlangen, dass das Logo der Betreiberin, unter Berücksichtigung der Maßgaben von Ziffer 8.3., auf der Vorderseite der Eintrittskarten platziert wird. Die entsprechenden Vorlagen zum Corporate Design und Logo der Betreiberin werden ausschließlich zu diesem Zweck durch die Betreiberin bereitgestellt. 

8.5 Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Plakaten durch den Veranstalter ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Betreiberin zulässig (vgl. Ziffer 8.1). Der Veranstalter trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten Werbemaßnahmen in der Versammlungsstätte die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen. 

8.6 Der Veranstalter stellt die Betreiberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die dadurch entstehen, dass die vom Veranstalter zur Bewerbung seiner Veranstaltung 

  • im Veranstaltungskalender
  • auf der Webseite
  • auf Social Media Plattformen (bspw. Instagram, TikTok, Facebook etc.)
  • in Newslettern, Broschüren
  • Zeitungen, Zeitschriften und vergleichbarer Medien (digital und print)
  • auf Werbemitteln und Tickets

 

bereitgestellten Bild- und Tondateien sowie sonstige marken- und kennzeichenrechtlich geschützten Inhalte (bspw. Logos, Werbeslogans) gegen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Namensrechte, Marken- und Kennzeichenrechte, Wettbewerbsrechte, Bild- und Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

8.7 Aufnahmen der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen zur gewerblichen Verwendung sowie deren Logos und Namen dürfen nur mit ausdrücklicher, vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch die Betreiberin gemacht bzw. verwendet werden. 

8.8 Bild- und Tonaufnahmen für Zwecke der Übertragung, Weiterverbreitung oder Aufzeichnung für alle Medien und Datenträger wie z. B. Hörfunk, Fernsehen, Internet, virtuelle und physische Speichermedien sind unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, zuvor durch die Betreiberin schriftlich genehmigen zu lassen. 

8.9 Die Betreiberin ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungsprogramm, auf allen analogen und digitalen Werbeträgern auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht. 

8.10 Die Betreiberin ist berechtigt, kostenlos zum Zweck der Vermarktung der Versammlungsstätte, Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und diese zu verbreiten, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht. Es erfolgt eine vorherige Abstimmung mit dem Veranstalter.

§9 Bewirtschaftung, Merchandising, Garderobe

9.1 Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung der Versammlungsstätte bei öffentlichen Veranstaltungen steht allein der Betreiberin und den mit der Betreiberin vertraglich verbundenen Gastronomieunternehmen zu. Dem Veranstalter ist es mit Ausnahme der Verpflegung für Künstler nicht gestattet, selbst oder über einen Dritten (Caterer) Speisen und Getränke in die Versammlungsstätte einzubringen, sofern die Betreiberin hierzu nicht ausdrücklich die Genehmigung erteilt. Die Erteilung der Genehmigung kann von der Zahlung eines angemessenen Entgelts (Catering-Ablöse) und dem Nachweis des Vorliegens der gaststättenrechtlichen Bewilligung abhängig gemacht werden. 

9.2 Alle Arten von Gewerbeausübungen bei der Nutzung der Räumlichkeiten bedürfen der Genehmigung durch die Betreiberin. Der Veranstalter darf die Ausübung von Gewerben Dritter in den gemieteten Räumen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Betreiberin zulassen. Hierunter fällt insbesondere die Bereitstellung von Flächen für Tische oder Stände z.B. für Zwecke des Verkaufs, der Werbung oder Information; weiterhin auch das Fotografieren sowie Ton- oder Bildaufzeichnungen zu gewerblichen Zwecken in den überlassenen Räumen. Für jede Gewerbeausübung bei der Nutzung der Räumlichkeiten kann die Betreiberin ein zusätzliches Entgelt in Höhe von mindestens 20 % des getätigten Bruttoumsatzes verlangen. Schuldner dieses Entgelts ist der Veranstalter.

9.3 Die Durchführung einer „Bewachten Garderobe“ erfolgt ausschließlich durch die Betreiberin. Die Betreiberin ist berechtigt, von den Nutzern der „Bewachten Garderobe“ ein Entgelt in Höhe von 2,00 € pro Garderobenstück zu erheben, sofern nicht im Einzelfall mit dem Veranstalter etwas anderes vereinbart ist. Die Betreiberin haftet bei Durchführung einer „Bewachten Garderobe“ im Falle des Abhandenkommens eines abgegebenen Garderobenstückes bis zu einer Höhe von 500,00 € zum jeweiligen Zeitwert. Eine Haftung für den Inhalt von Kleidungsstücken, Taschen u.a. wird nicht übernommen. Nähere Einzelheiten hierzu sind in den „Geschäftsbedingungen für die Aufbewahrung von Garderobe“ geregelt, die an den Garderoben im E-Werk / Redoutensaal aushängen.

Die Durchführung einer „Bewachten Garderobe“ erfolgt entweder im Auftrag des Veranstalters oder aufgrund eigenen Ermessens der Betreiberin, insbesondere unter Beurteilung der Notwendigkeit und der zu erwartenden Wirtschaftlichkeit (Wetterlage!). Erfolgt die Durchführung der „Bewachten Garderobe“ aufgrund der Beauftragung durch den Veranstalter, so hat der Veranstalter der Betreiberin ein evtl. dadurch entstehendes Defizit zu ersetzen. Das Defizit ist der Betrag, um den die Kosten für den Personalaufwand (Arbeitsstunden zum Verrechnungssatz gemäß Preisliste) die Garderobeneinnahmen (netto nach Abzug der MwSt.) übersteigen. Im Falle eines evtl. Überschusses verbleibt dieser bei der Betreiberin.

9.4 Für Garderobenstücke, die an einer „unbewachten Garderobe“ zur Aufbewahrung abgegeben werden, wird von der Betreiberin keinerlei Haftung übernommen. Sofern von der Betreiberin Garderobenständer für unbewachte Nutzung bereitgestellt werden, ist vom Veranstalter dafür Sorge zu tragen, dass durch die gut sichtbare Anbringung entsprechender Schilder („Für Garderobe keine Haftung“ o.ä.) darauf hingewiesen wird.

§10 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, GEMA

10.1 Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Genehmigungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen. 

10.2 Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der Bayerischen VStättV, einzuhalten.

10.3 Für Veranstaltungen, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen, insbesondere nach dem Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) und dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dem Veranstalter und den von ihm beauftragten Dienstleistern in eigener Verantwortung. Die gewerberechtliche Festsetzung von Messen und Ausstellungen und die damit verbundenen Befreiungen nach dem FTG liegt ebenfalls in der alleinigen Verantwortung des Veranstalters. Soweit der Veranstalter beabsichtigt, eine gesetzlich nicht privilegierte Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag durchzuführen, wird ihm empfohlen vor Vertragsabschluss eine Voranfrage bei der zuständigen Behörde zu stellen. Das Genehmigungsrisiko verbleibt in jedem Fall beim Veranstalter. Dies gilt auch dann, wenn sich die Betreiberin bereiterklärt, die Antragstellung für den Veranstalter zu übernehmen oder Unterlagen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

10.4 Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch den Veranstalter beauftragten Künstler ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse sowie die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Veranstalters.

10.5 Sollen im Rahmen der Raumnutzung GEMA bzw. GVL-pflichtige Werke (Musik o.ä.) aufgeführt werden, sind diese bei der GEMA (Bezirksdirektion Nürnberg) anzumelden. Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Die Betreiberin kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Veranstalter den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA / GVL vom Veranstalter verlangen. 

Ist der Veranstalter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die Betreiberin die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Veranstalter rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen. Der Veranstalter kann die Anmeldung bei der GEMA auch im Rahmen der Gesamtverträge der Betreiberin durch diese vornehmen lassen. Einzelheiten hierzu sind im Veranstaltungsvertrag entsprechend festzulegen.

§11 Funknetze/W-LAN 

Der Veranstalter ist nicht berechtigt ohne Zustimmung der Betreiberin eigene Funknetzwerke oder W-LAN-Netze aufzubauen bzw. W-LAN-Access-Points in Betrieb zu nehmen. Sollten diese Netze ohne Genehmigung in Betrieb gehen, können sie ohne Vorankündigung außer Betrieb genommen werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen auf Grund von Störungen bleibt vorbehalten.

§12 Haftung des Veranstalters, Versicherung

12.1 Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Versammlungsstätte hinsichtlich aller von ihm eingebrachten Einrichtungen, Aufbauten, Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.

12.2 Der Veranstalter hat die Versammlungsstätte in dem Zustand an die Betreiberin zurückzugeben, indem er sie von der Betreiberin übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch die Teilnehmer seiner Veranstaltung im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden.  Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

12.3 Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Veranstalters, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Teilnehmer oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Veranstalter haftet insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen oder infolge von Demonstrationen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen. 

12.4 Der Umfang der Haftung des Veranstalters umfasst neben Personenschäden und Schäden an der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.

12.5 Der Veranstalter stellt die Betreiberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von Teilnehmern oder Besuchern zu vertreten sind. Ein etwaiges Mitverschulden der Betreiberin und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Verantwortung der Betreiberin, für den sicheren Zustand und Unterhalt der Versammlungsstätte gemäß § 836 BGB zu sorgen, bleibt ebenfalls unberührt.

12.6 Der Veranstalter ist zum Abschluss einer deutschen Veranstalter-Haftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau der Veranstaltung verpflichtet. Die Veranstalter-Haftpflichtversicherung ist der Betreiberin spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Die erforderlichen Mindestdeckungssummen betragen:

  • für Personenschäden Euro 5.000.000,- (in Worten: fünf Millionen Euro)

  • für Sachschäden einschließlich Mietsachschäden und Mietsachfolgeschäden Euro 1.000.000,- (in Worten: eine Million Euro).

Der Abschluss der Versicherung bewirkt keine Begrenzung der Haftung des Veranstalters im Verhältnis zu der Betreiberin oder gegenüber Dritten.

12.7 Wird der entsprechende Nachweis nicht bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bzw. nicht mit den unter Ziffer 12.6. dieser AVB geforderten Deckungsinhalten erbracht, so ist die Betreiberin berechtigt, eine entsprechende Versicherung zu Lasten des Veranstalters abzuschließen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§13 Haftung der Betreiberin 

13.1 Die verschuldensunabhängige Haftung der Betreiberin auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1, 1. Alternative BGB) an der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit der Betreiberin bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird. 

13.2 Die Betreiberin übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Auf Anforderung des Veranstalters kann ein nach § 34a GewO zugelassenes Bewachungsunternehmen mit der Bewachung fremden Eigentums auf Kosten des Veranstalters beauftragt werden.

13.3 Die Betreiberin haftet auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Veranstalter auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Betreiberin erleidet oder wenn die Betreiberin ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen übernommen hat. Eine weitergehende Haftung der Betreiberin auf Schadenersatz ist, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), ausgeschlossen. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.

13.4 Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch die Betreiberin zu vertreten, haftet die Betreiberin abweichend von Ziffer 13.3 nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadenersatzpflicht der Betreiberin für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den, nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. 

13.5 Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Ziffern 13.3 und 13.4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen der Betreiberin.

§14 Stornierung, Rücktritt, außerordentliche Kündigung

14.1 Führt der Veranstalter aus einem von der Betreiberin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:

  • 6 Monate bis einschl. 4 Monate vor der Nutzung: 50%

  • 3 Monate bis einschl. 1 Monat vor der Nutzung: 75%

  • ab 4 Wochen vor der Nutzung: 90%

der vereinbarten Nutzungsentgelte. Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Textform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei der Betreiberin eingegangen sein. Ist der Betreiberin ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Veranstalter ersetzt zu verlangen. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.

14.2 Infolge der Veranstaltungsabsage entstandene Kosten für bereits beauftragte Leistungen Dritter (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Feuerwehr, Garderobenpersonal, Technik etc.) sind vom Veranstalter auf Nachweis im Einzelfall zu erstatten, sofern sie nicht in der Ausfallentschädigung gemäß Ziffer 14.1 enthalten und darin aufgeführt ist. 

14.3 Gelingt es der Betreiberin, die Versammlungsstätte zu einem stornierten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, bleibt der Veranstalter zum Schadenersatz gemäß Ziffer 14.1 und 14.2 verpflichtet, soweit die Überlassung an den Dritten auch zu einem anderen Termin innerhalb eines Zeitfensters von 12 Monaten möglich gewesen wäre. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt der Veranstalter anteilig zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch die nachträglich eingebuchte Veranstaltung ein geringerer Umsatz erzielt wurde.

Die Betreiberin ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:

a) die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen etc.) nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,

b) der Nachweis des Abschlusses und Bestehens der vereinbarten Veranstalterhaftpflichtversicherung nicht erfolgt,

c) der Veranstalter den veranstaltungsbedingten gesetzlichen oder behördlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten vor der Veranstaltung nicht nachgekommen ist

d) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,

e) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne die Zustimmung der Betreiberin wesentlich geändert wird,

f) der Veranstalter bei Vertragsschluss die Betreiberin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der Art der Veranstaltung und ihrer Teilnehmer ein Sicherheitskonzept nach § 43 Abs. 1 VStättVO erforderlich werden kann und ein solches vor der Veranstaltung (kurzfristig) nicht mehr umsetzbar ist

g) gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch den Veranstalter oder die von ihm beauftragten Dienstleister verstoßen wird,

h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Veranstalter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

14.5 Macht die Betreiberin von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in Ziffer 14.4 a-h genannten Gründe Gebrauch, bleibt der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte bestehen, die Betreiberin muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. 

14.6 Die Betreiberin ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Veranstalter verpflichtet, soweit der Veranstalter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.

14.7 Ist der Veranstalter eine Agentur, so steht der Betreiberin und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber von der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit der Betreiberin vollständig übernimmt und auf Verlangen der Betreiberin angemessene Sicherheit leistet. 

§15 Höhere Gewalt

15.1 Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt, nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.

15.2 Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.

15.3 Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung nach Ziffer 15.2 bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25 % der vereinbarten Entgelte pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungsplichten frei.

15.4 Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern und sonstiger Teilnehmer der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung, deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.

15.5 Einem Fall von höherer Gewalt gleichgestellt ist die Unterbrechung oder erhebliche Einschränkung der Energieversorgung für die Versammlungsstätte insbesondere durch Eingriffe in das Versorgungsnetz und durch hoheitliche Anordnungen, die außerhalb der Einflusssphäre der Betreiberin liegen. Die Geltendmachung von Schadensersatz und die Erstattung von Aufwendungen sind in einem solchen Fall für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.

§16 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

16.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Veranstalter gegenüber der Betreiberin nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Betreiberin anerkannt sind.

16.2 Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich beim Veranstalter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Soweit der Veranstalter diesem Personenkreis nicht angehört, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§17 Datenverarbeitung, Datenschutz

17.1 Die Betreiberin überlässt dem Veranstalter das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Veranstalter an die Betreiberin übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Veranstalter ist seinerseits verpflichtet, alle Betroffenen, deren Daten an die Betreiberin im Zuge der Planung und Durchführung der Veranstaltung übermittelt werden, über die in Ziffer 17.2 bis 17.5 bestimmten Zwecke zu informieren.

17.2 Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der Betreiberin, zur Erbringung ihrer Leistungen, personenbezogene Daten des Veranstalters und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die Betreiberin die Daten des Veranstalters zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.

17.3 Personenbezogene Daten des Veranstalters, des Veranstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/ und Rettungsdienst übermittelt werden.

17.4 Die Betreiberin verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die sie vom Veranstalter erhält, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Diese Daten werden unter Beachtung steuerlicher und handelsrechtlicher Vorschriften in der Regel nach 5 Jahren von der Betreiberin gelöscht, sofern die Geschäftsbeziehung nicht fortgesetzt wird.

17.5 Sollte ein Betroffener mit der Speicherung oder im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten nicht einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die Betreiberin auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Zu diesem Zweck kann der Betroffene jederzeit eine E-Mail an datenschutz@e-werk.de senden. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die Betreiberin über ihn gespeichert hat. 

17.6 Der Vermieter setzt technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Art. 32 der DS-GVO ein, um anfallende oder erhobene personenbezogene Daten zu schützen, insbesondere gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder gegen den Angriff unberechtigter Personen. Die Sicherheitsmaßnahmen des Vermieters sind entsprechend der technologischen Möglichkeiten orientiert und werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.

§18 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel 

18.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Erlangen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18.2 Sofern der Veranstalter Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Erlangen als Gerichtsstand vereinbart. 

18.3 Sollten einzelne Klauseln dieser AVB unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung findet die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.

Hinweis: Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und weiterer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Stand: März 2025

Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen E-Werk Kulturzentrum GmbH

1. Anwendungsbereich

Die vorliegenden “Sicherheitsbestimmungen” der E-Werk Kulturzentrum GmbH (nachfolgend „Betreiberin“ genannt) gelten für die Durchführung von Veranstaltungen in und auf dem Gelände des „E-Werks“ sowie des „Redoutensaals“ in Erlangen (nachfolgend auch „Versammlungsstätte“ genannt). Sie beruhen auf den Anforderungen der Bayerischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättV) und legen die versammlungsstättenrechtlichen Pflichten zur Durchführung von Veranstaltungen zwischen der Betreiberin und dem Veranstalter nach Maßgabe der Vorschrift des § 38 Absatz 5 VStättV verbindlich fest. Dienstleister des Veranstalters sind zur Einhaltung der sicherheits- und brandschutztechnischen Anforderungen durch den Veranstalter zu verpflichten.

Ergänzende Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Baurechtsbehörde, der Brandschutzdienststelle, der Polizei und durch die Betreiberin gestellt werden, wenn sich aus Art oder Umfang der geplanten Veranstaltung besondere Risiken für Personen und Sachwerte ergeben.

2. Anzeige- und Genehmigungspflichten

2.1. Anzeigepflichten vor der Veranstaltung

Der Veranstalter ist verpflichtet, der Betreiberin bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung alle organisatorischen und technischen Details, den Beginn der Veranstaltung, die Einlasszeiten, das Ende der Veranstaltung, die Aufplanung der Halle(n), Räume und Flächen schriftlich mitzuteilen und mit der Betreiberin abzustimmen. Die Betreiberin behält sich vor, dem Veranstalter zur Erhebung dieser Daten eine (elektronische) Datenmaske zur ausschließlichen Nutzung für diese Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, in der alle notwendigen Veranstaltungsdaten einzutragen sind. Die Betreiberin behält sich vor diese Daten an die mit der Veranstaltung befassten Behörden und Stellen (Ordnungsamt, Polizei, Feuerwehr, Bauordnungsamt, Sanitäts-/Rettungsdienst und privaten Sicherheitsdienst) zu übermitteln. Zu den vom Veranstalter verlangten Daten zählen insbesondere:

  • der Name und die persönlichen Kontaktdaten seines entscheidungsbefugten Vertreters, der während der Veranstaltung anwesend ist

  • ob er „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik" mitbringt, die den Auf- und Abbau sowie die Veranstaltung beaufsichtigen

  • die Größe und Anordnung von ggf. aufzubauenden Szenenflächen/ Bühnen/ Tribünen, Laufstegen, Vorbühnen, Podien und vergleichbaren Aufbauten

  • die erwartete Besucheranzahl und das erwartete Publikumsprofil 

  • ob Taschen- und Einlasskontrollen vorgesehen sind

  • ob bühnen-, studio, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen eingebracht werden

  • ob Bewegungen oder Umbauten von technischen Einrichtungen während der Veranstaltung erfolgen

  • ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im oder über dem Zuschauerraum stattfinden

  • ob feuergefährliche Handlungen/ pyrotechnische Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (zusätzliche Genehmigungspflicht ist zu beachten) 

  • ob Ausschmückungen, Dekorationen/ Ausstattungen/ Requisiten/ eingebracht werden (Brandschutzklassen nach VStättV nachweisen)

  • ob eine „Technische Probe" vor der Veranstaltung vom Veranstalter geplant ist

Auf Grundlage der Angaben des Veranstalters erfolgt durch die Betreiberin im Vorfeld der Veranstaltung eine Sicherheitsbeurteilung, auf deren Grundlage die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und insbesondere die Notwendigkeit sowie die Anzahl von qualifiziertem Veranstaltungspersonal und von externen Einsatzkräften (Feuerwehr, Sanitätsdienst, Ordnungsdienst) geplant wird (vgl. §§ 40 bis 43 VStättV). Sollte der Veranstalter verspätete, keine oder unvollständige Angaben machen, kann die Betreiberin von einem erhöhten Veranstaltungsrisiko ausgehen. Alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (z. B. Personalkosten für eine erhöhte Anzahl von Sicherheitskräften) sind vom Veranstalter zu tragen. Unrichtige Angaben können zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung führen.

2.2 Brandmeldeanlage

Die Betreiberin weist besonders darauf hin, dass in allen Versammlungsräumen eine automatische Rauch-/ Brandmeldeanlage installiert ist. Rauch, Feuer, Hitze, Sägespäne, besondere Staubentwicklung etc. müssen der Betreiberin durch den Veranstalter rechtzeitig angezeigt werden, um die Brandmeldeanlage entsprechend einzustellen. Sollte es aufgrund von Versäumnissen des Veranstalters bei der Anzeige entsprechender Gegebenheiten zu einem Fehlalarm kommen, so hat der Veranstalter die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Betrieb von Nebelanlagen im Redoutensaal ist ausdrücklich untersagt. 

2.3 Technische Proben

Bei Nutzung von Szenenflächen mit mehr als 200m2 Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau ist grundsätzlich vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau durchzuführen, wenn nicht wegen der Art der Veranstaltung oder des Umfangs des Szenenaufbaus (sofern unbedenklich) darauf verzichtet werden kann. Die Betreiberin entscheidet auf Grundlage der vorstehenden Angaben zu Ziffer 2.1 (in Abstimmung mit der Baurechtsbehörde), ob auf die Probe verzichtet werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss der Veranstalter den voraussichtlichen Zeitpunkt der technischen Probe rechtzeitig mit der Betreiberin abstimmen. 

2.4 Genehmigungen und Abnahmen 

Die Überlassung von Veranstaltungsräumen und -flächen erfolgt auf Grundlage von behördlich genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplänen mit einer festgelegten maximalen Besucherkapazität. Änderungen der Nutzungsart sowie Abweichungen von den bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplänen z. B. durch Änderung der Anordnung der Bestuhlung oder der Rettungswegführung sowie der Aufbau von Zelten, Podien, Tribünen, Sonderkonstruktionen, fliegenden Bauten bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Betreiberin. Entsprechende Maßnahmen sind in der Regel baurechtlich genehmigungspflichtig und müssen durch die Baurechtsbehörde und die Branddirektion abgenommen werden.

2.5 Kosten behördlicher Genehmigungen und Abnahmen

Für die vorstehenden und alle nachfolgend in den Sicherheitsbestimmungen als anzeige- oder genehmigungspflichtig bezeichneten Vorhaben, kann die Vorlage von Unterlagen, Plänen, Zeugnissen, Prüfbescheinigungen, Gutachten sowie bau- und brandschutztechnische Abnahmen gegenüber dem Veranstalter gefordert werden. Die Betreiberin unterstützt den Veranstalter bei der Durchführung behördlicher Genehmigungsverfahren. Dauer und Kosten des Genehmigungsverfahrens einschließlich des Risikos der Genehmigungsfähigkeit gehen vollumfänglich zu Lasten des Veranstalters. Die Kosten für behördliche Abnahmen trägt ebenfalls der Veranstalter. 

3. Verantwortliche Personen, externe Dienste, Hausrecht

3.1 Verantwortung des Veranstalters

Der Veranstalter ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er hat dafür zu sorgen, dass die maximal zulässige Besucherkapazität in den an ihn überlassenen Veranstaltungsräumen und Veranstaltungsflächen eingehalten wird. Eine Überbelegung ist strengstens verboten. Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte bezüglich der von ihm oder durch beauftragte Dritte eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten, Auf- und Einbauten, Abhängungen, verlegten Kabel und bühnen- studio- sowie beleuchtungstechnischen Einrichtungen für die Dauer der Nutzung der Versammlungsstätte. Er hat hinsichtlich aller eingebrachten Gegenstände und Materialien die Anforderung der vorliegenden Sicherheitsbestimmungen sowie der Betriebsvorschriften der VStättV und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), insbesondere der DGUV-V 17/18 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen“ einzuhalten. Die Beachtung aller weiteren für die Veranstaltung geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes (AZG), des Arbeitsschutzgesetzes, des Nichtraucherschutzgesetzes, der Gewerbeordnung sowie der immissionsschutz- und abfallrechtlichen Bestimmungen obliegt ihm ebenfalls in eigener Verantwortung. 

3.2 Entscheidungsbefugter Vertreter des Veranstalters 

Der Veranstalter hat der Betreiberin einen entscheidungsbefugten Vertreter zu benennen (siehe hierzu Ziffer 2.1), der während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist. Der entscheidungsbefugte Vertreter hat auf Anforderung der Betreiberin an einer gemeinsamen Begehung der Versammlungsstätte teilzunehmen und sich mit den Veranstaltungsräumen einschließlich der Flucht- und Rettungswege vertraut zu machen. Auf Anforderung von der Betreiberin hat der entscheidungsbefugte Vertreter vor der Veranstaltung ebenfalls an einer Abstimmung/Einweisung über die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen teilzunehmen. Der entscheidungsbefugte Vertreter des Veranstalters sorgt für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen zur Sicherheit der Besucher mit dem von der Betreiberin benannten Ansprechpartner, den Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Baurechtsamt, Ordnungsamt, Sanitätsdienst) abzustimmen. Er ist zum Abbruch der Veranstaltung verpflichtet, wenn eine besondere Gefahrenlage mit konkreter Gefährdung von Personen dies erforderlich macht. 

3.3 Veranstaltungsleiter

Die Funktion des Veranstaltungsleiters nach § 38 Absatz 2 und 5 VStättV wird für die Dauer der Veranstaltung grundsätzlich von einem Vertreter der Betreiberin übernommen. Die Betreiberin behält sich vor, vom Veranstalter zu verlangen, dass sein entscheidungsbefugter Vertreter die Funktion des Veranstaltungsleiters für die Dauer der Veranstaltung übernimmt. Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters wird in diesem Fall durch eine von der Betreiberin benannte fachkundige und entscheidungsbefugte Person unterstützt. Die Betreiberin ist berechtigt, die Kosten, die durch die Übernahme der Funktion des Veranstaltungsleiters entstehen, auf den Veranstalter umzulegen. 

3.4 Technisches Personal der Betreiberin, Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Fachkräfte für Veranstaltungstechnik 

Alle gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen ausschließlich durch das technische Fachpersonal der Betreiberin bedient werden. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass für die von ihm eingebrachten technischen Aufbauten und Einrichtungen das nach §§ 39, 40 VStättV erforderliche Fachpersonal eingesetzt wird. Der Veranstalter hat das erforderliche qualifizierte Fachpersonal der Betreiberin bis spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Soweit die technischen Einrichtungen des Veranstalters von einfacher Art und Umfang sind, kann die Betreiberin die Leitung und Aufsicht beim Auf- und Abbau sowie beim Betrieb gemäß § 40 Absatz 2 bis 4 VStättV auf Kosten des Veranstalters übernehmen. Auf Anforderung der Betreiberin hat der Veranstalter in einem solchen Fall diejenigen Mitarbeiter zu benennen, die während Auf- und Abbau die arbeitsschutzrechtliche Leitung und Koordination der Arbeiten vor Ort übernehmen.

3.5 Verantwortung der Betreiberin

Die Betreiberin und die von ihr beauftragten Personen sind berechtigt und verpflichtet, stichprobenweise zu kontrollieren, ob der Veranstalter die Betriebsvorschriften der VStättV und die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen einhält. Hierzu ist ihnen jederzeit Zugang zu den Veranstaltungsräumen und -flächen zu gewähren.

3.6 Einlass-, Sicherheits- und Ordnungsdienst, Tour-Security

Dem Sicherheits- und Ordnungsdienst obliegen die in der VStättV festgelegten Aufgaben. Er wird durch die Betreiberin auf Kosten des Veranstalters über einen externen, von der Betreiberin zugelassenen Servicepartner bestellt. Die Anzahl des notwendigen Ordnungsdienstpersonals wird unter anderem durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, potenzielle Veranstaltungsrisiken, externe Bedrohungsgefahren und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Behörden bestimmt. Die Mitteilung der genauen Anzahl der erforderlichen Einlass- und Ordnungsdienstkräfte durch die Betreiberin erfolgt deshalb regelmäßig erst kurz vor der jeweiligen Veranstaltung auf Grundlage der durchgeführten Sicherheitsbeurteilung für die Veranstaltung. Soweit möglich, wird dem Veranstalter die voraussichtlich erforderliche Anzahl der Ordner auf Anforderung auch bereits bei Vertragsabschluss genannt. 

Soweit der Veranstalter eine eigene „Tour-Security“ als Personenschutz für Künstler etc. einsetzt, bleibt die Betreiberin nach Maßgabe der Festlegungen zu Ziffer 3.8 anweisungsberechtigt.

3.7 Feuerwehr (Brandsicherheitswache) und Sanitätsdienst

Diese Dienste werden vor der Veranstaltung von der Betreiberin auf Grundlage der durchgeführten Sicherheitsbeurteilung für die Veranstaltung verständigt. Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Sicherheitsbestimmungen und den behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Der Veranstalter hat die Kosten für diese Dienste zu tragen.

3.8 Ausübung des Hausrechts

Der Veranstalter nimmt auf Grundlage der vorliegenden Sicherheitsbestimmungen und der geltenden Haus- und Benutzungsordnung neben der Betreiberin innerhalb der ihm überlassenen Räume und Flächen das Hausrecht gegenüber den Veranstaltungsbesuchern und beauftragten Dritten wahr. Die Betreiberin übt weiterhin das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter und neben dem Veranstalter gegenüber Besuchern und Dritten während der Dauer der Überlassung der Veranstaltungsräume und Veranstaltungsflächen aus. Die beauftragten Ordnungsdienstkräfte unterstützen bei der Durchsetzung des Hausrechts.

Verstöße gegen die Haus- und Benutzungsordnung, die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen, gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen sind durch den Veranstalter unverzüglich abzustellen. Die Betreiberin ist zur Ersatzvornahme auf Kosten des Veranstalters berechtigt, wenn dieser nach vorheriger Aufforderung nicht unverzüglich tätig wird. Ist eine Ersatzvornahme nicht möglich oder unzumutbar, verweigert der Veranstalter die Durchführung der Ersatzvornahme oder lehnt er eine Kostenübernahme ab, kann die Betreiberin vom Veranstalter als ultima ratio die Räumung und Herausgabe der überlassenen Veranstaltungsbereiche verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die Betreiberin berechtigt, den Abbruch der Veranstaltung einschließlich Räumung anzuordnen und auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.

3.9 Sicherheitskonzept

Erfordert es die Art der Veranstaltung, so hat der Veranstalter ein veranstaltungsspezfisches Sicherheitskonzept nach Maßgabe der § 43 VStättV aufzustellen. Dieses Sicherheitskonzept ist mit der Betreiberin und gegebenenfalls mit der Polizei und den Ordnungsbehörden spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung abzustimmen.

4. Sicherheits- und brandschutztechnische Betriebsvorschriften

4.1 Verkehrsordnung, Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen

4.1.1 Befahren des Geländes

Auf dem gesamten Gelände der Versammlungsstätte gilt die Straßenverkehrsordnung StVO. Schrittgeschwindigkeit ist auf dem gesamten Gelände einzuhalten. Das Befahren mit Fahrzeugen aller Art geschieht auf eigene Gefahr. Die Betreiberin hat das Recht, Laderäume von Kraftfahrzeugen und von Personen mitgeführte Behältnisse beim Betreten oder Verlassen des Geländes zu kontrollieren. Je nach Entwicklung des Aufbau- und Abbaugeschehens durch zeitgleich stattfindende andere Veranstaltungen, kann das Gelände zeitweilig für den Kraftfahrzeugverkehr geschlossen werden. 

4.1.2 Gabelstapler und Hubwagen

Ein Befahren von Foyer- und Hallenflächen mit motorbetriebenen Hilfsmitteln, wie z. B. Gabelstaplern durch den Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen ist nur mit Zustimmung der Betreiberin gestattet. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Betreiberin. Der Transport von Lasten durch den Veranstalter mit handbetriebenen Hilfsmitteln (z. B. Hubwagen) ist möglich. Der Veranstalter bzw. die von ihm beauftragten Firmen haben sich vor dem Befördern von Lasten in der Versammlungsstätte über die zulässige Bodenbelastbarkeit und Bodenbeschaffenheit zu informieren.

4.1.3 Feuerwehrbewegungszonen

Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in der Versammlungsstätte und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzu­gänglich gemacht werden. 

4.1.4 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge

Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure und Gänge dürfen während der Veranstaltung zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Flure und Gänge dienen im Gefahrfall als Rettungswege. Brand- und Rauchschutztüren dürfen nicht durch Keile oder andere Gegenstände offengehalten werden.

4.1.5 Sicherheitseinrichtungen

Feuermelder, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage, Entrauchungseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden.

4.2 Ein- und Aufbauten für Veranstaltungen

4.2.1 Technische Einrichtungen der Betreiberin

Alle vorhandenen, fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Betreiberin bzw. durch vertraglich zugelassene mit der Betreiberin verbundene Servicefirmen bedient werden. Dies gilt auch für alle zu erstellenden Anschlüsse an die Versorgungsnetze (z. B. Strom, Wasser, Telekommunikation) der Betreiberin. Sofern nicht anderweitig vereinbart, hat der Veranstalter keinen Anspruch darauf, dass die Betreiberin eigene installierte technische Einrichtungen aus den Veranstaltungsräumen entfernt.

4.2.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters

Die vom Veranstalter bzw. den von ihm hiermit beauftragten Firmen eingebrachten technischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V 17 und DGUV-V 3 einschließlich der einschlägigen Informations- und Ausführungsbestimmungen (vgl. BGI 810), bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische (Schalt-)Anlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein und müssen angemessen gesichert werden. Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Servicefirmen haben sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer gegenseitigen Behinderung oder Gefährdung kommt. Soweit erforderlich, hat der Veranstalter Koordinatoren zu benennen, die die Arbeiten auf einander abstimmen.

4.2.3 Ein- und Aufbauten, Szenenflächen, Sonderbauten 

Alle Ein- und Aufbauten in der Versammlungsstätte sowie der Aufbau fliegender Bauten auf dem Gelände der Versammlungsstätte sind anzeige- und ggf. genehmigungspflichtig. Dem Veranstalter obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich aller von ihm genutzten Flächen, einschließlich eingebrachter Ein- und Aufbauten. Die Wirkung von brandschutztechnischen Einrichtungen (z. B. automatischer Feuerlöscheinrichtungen, Rauchschürzen) darf durch Ein- und Aufbauten nicht beeinträchtigt werden. Ein- und Aufbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit durch dynamische Schwingungen nicht beeinträchtigt werden können. Die Unterkonstruktion der Fußböden von Podien, Szenenflächen und Tribünen muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Leicht entflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen in keinem Fall verwendet werden. Die DIN 4102 bzw. EN 13501-1 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) ist zu beachten. Die Vorlage eines amtlichen Prüfzeugnisses über die Baustoffklasse und die geforderten Eigenschaften des Materials können verlangt werden.

4.2.3 Abhängungen

Abhängungen an den Decken und im Tragwerk dürfen aus Sicherheitsgründen ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal vorgenommen werden. Der Veranstalter hat notwendige Abhängungen vor der Veranstaltung bei der Betreiberin anzumelden und mit ihr abzustimmen. Abhängungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Die vorgegebenen Belastungsgrenzen sind einzuhalten. In Zweifelsfällen wird auf Kosten des Veranstalters eine statische Begutachtung der Abhängungen beauftragt. 

4.2.5 Teppiche, Bodenbelag

Das Einbringen von Teppichen oder anderen Fußbodenbelägen hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen. Es darf zum Fixieren nur Klebeband verwendet werden, das rückstandsfrei zu entfernen ist. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Gleiches gilt für Substanzen wie Öle, Fette, Farben und ähnliches.

4.2.6 Abschrankungen

Werden bei Konzertveranstaltungen vor Szenenflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.

4.2.7 Glas

Für Konstruktionen aus Glas darf nur Sicherheitsglas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe (160cm) zu markieren. Für Konstruktionen aus Glas sind die Anforderungen gemäß „Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)“ einzuhalten.

4.2.8 Bolzen, Löcher, Nägel, Abklebungen

Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen, das Einschlagen von Nägeln sowie das Schlagen und Bohren von Löchern ist verboten. Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Betreiberin. Das Einsetzen von Klebebändern o.Ä. ist nur an ausgewählten Stellen und jeweils in Absprache mit der Betreiberin möglich. Im Schadensfall veranlasst die Betreiberin eine Reparation auf Kosten des Veranstalters. 

4.3 Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten

4.3.1 Ausschmückungen

Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien, Dekorationen und Vorhänge müssen mindestens aus schwerentflammbaren Material (B1 gem. DIN 4102 oder mindestens Klasse C nach EN 13501-1) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien (A gem. DIN 4102 oder A1 gem. DIN EN 13501-1) bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Die Betreiberin kann die Vorlage eines amtlichen Prüfzeugnisses über die geforderten Eigenschaften des Materials verlangen.

Alle eingebrachten Materialien müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Wärmequellen so weit entfernt sein, dass sie durch diese nicht entzündet werden können. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Im Raum (frei) hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben und die Wirkung automatischer Feuerlöscheinrichtungen nicht beeinträchtigt wird. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf, (Tannen-)Bäume ohne Ballen oder ähnliche Materialien genügen nicht den vorgenannten Anforderungen. Über Ausnahmen entscheidet die Betreiberin in Abstimmung mit der zuständigen Behörde.

4.3.2 Ausstattungen

Ausstattungen, die Bestandteile von Bühnen- und Szenenbildern sind, wie z. B. Wand-, Fußboden- und Deckenelementen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Materialien bestehen. Entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen sind auf Anforderung der Betreiberin vorzulegen.

4.3.3 Requisiten

Requisiten sind Einrichtungsgegenstände von Bühnen und Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr. Sie müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.

4.4 Besondere Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen

4.4.1 Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten, Gase, Pyrotechnik

Die Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen, pyrotechnischen Gegenständen, explosions- und anderen leicht entzündlichen Stoffen ist verboten. Das Verbot gilt nicht, soweit die Verwendung in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Betreiberin und der zuständigen Behörde abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch die Behörde genehmigt werden und durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins vorzulegen. Der Veranstalter ist für die Einholung der Genehmigung verantwortlich. Die entstehenden Kosten für die behördlichen Genehmigungen und die Absicherung der Veranstaltung bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen gehen ebenfalls zu Lasten des Veranstalters.

4.4.2 Kerzen, Küchen- und Warmhalteeinrichtungen

Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist nur mit Zustimmung der Betreiberin zulässig („verwahrtes Kerzenlicht"). Im historischen Redoutensaal ist das Verwenden von offenem Feuer in jedeweder Form untersagt.

4.4.3 Brennbare Verpackungsmaterialien

Brennbare Verpackungsmaterialien sind vom Veranstalter unverzüglich aus der Versammlungsstätte zu entfernen. Unter oder auf Bühnen, Tribünen oder Podesten dürfen keinesfalls Verpackungsmaterialien, Abfall oder Reststoffe lagern.

4.4.4 Fahrzeuge 

Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen in den Hallen nur mit einem Tankinhalt von maximal 5 Litern ausgestellt werden. Der Treibstofftank muss abgeschlossen sein und der Zündschlüssel darf sich nicht im Fahrzeug befinden. In Abhängigkeit der Veranstaltung und des Aufstellortes können weitere Sicherheitsmaßnahmen wie unter anderem eine Inertisierung der Treibstofftanks, das Abklemmen der Batterien und/oder das Aufstellen von Sicherheitswachen erforderlich werden. Bei Fahrzeugen mit alternativer Antriebstechnik, z.B. Elektro- oder Hybridantrieb, sind die Antriebsbatterien per Sicherheitsklemmschalter (Hauptschalter) vom Antrieb zu trennen. Bei Fahrzeugen mit Gasantrieb muss der Druckbehälter entleert sein.

4.4.5 Feuer-, Schweiß-, Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten

Alle Arten von „Feuer- und Heißarbeiten" sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Betreiberin zulässig.

4.4.6 Elektrokabel

Elektrokabel müssen so verlegt werden, dass es nicht zu einer gefährlichen Erwärmung kommen kann (abgewickelt, großflächig verteilt und ausreichend durchlüftet). Auf mögliche Stolpergefahren durch Kabel, Schläuche oder Rampen muss durch eine auffällige Kennzeichnung hingewiesen werden.

4.4.7 Verwendung von Luftballons, Drohnen und ferngelenkten Flugobjekten 

Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten einschließlich Drohnen in den Hallen und im Freigelände muss im Vorfeld beantragt und von der Betreiberin genehmigt werden. Während der Anwesenheit von Besuchern in den Hallen und im Freigelände ist der Einsatz von Flugobjekten und Drohnen grundsätzlich verboten. Der Betrieb entsprechender Flugobjekte darf zu keiner Zeit sicherheitstechnische Einrichtungen behindern oder beschädigen.

4.5 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz

4.5.1 Arbeitssicherheit

Alle Auf- und Abbauarbeiten sind unter Beachtung der geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der DGUV-V 1 „Prävention“, DGUV-V3 und der DGUV-V17/18 sowie der DGUV-Informationen der „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen“ durchzuführen. Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen sind für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen selbst verantwortlich. Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen haben insbesondere sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer Gefährdung anderer in und auf dem Gelände der Versammlungsstätte anwesender Personen kommt. Gefahrenstellen und Schutzmaßnahmen (Ver- und Gebote) müssen gemäß ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ – bei Bedarf auch nur kurzzeitig – gekennzeichnet werden. Soweit erforderlich hat der Veranstalter für eine angemessene Koordination zu sorgen, durch die die Arbeiten aufeinander abgestimmt werden. Ist dies nicht möglich, hat er die Arbeiten vorübergehend einzustellen und sich bei der Betreiberin zu melden.

4.5.2 Lautstärke, Gehörschutz

Veranstalter von Musikdarbietungen, bei denen mit hohen Schalldruckpegeln (Lautstärke) zu rechnen ist, haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke ist sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt werden (u. a. Hörsturzgefahr). Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905 "Veranstaltungstechnik -Tontechnik-" Teil 5: „Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschallungstechnik". Sie ist vom Veranstalter zu beachten. Der Veranstalter hat darüber hinaus eine ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (z. B. Ohrstöpsel) kostenlos bereit zu stellen und den Besuchern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass durch zu hohe Schalldruckpegel eine Schädigung von Besuchern erfolgen kann. Hierauf ist deutlich erkennbar im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hinzuweisen.

4.5.3 Lärmschutz für Anwohner

Durch die Veranstaltung darf es zu keiner unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung für Anwohner im Umfeld der Versammlungsstätte kommen. Bei Musikveranstaltungen und bei Veranstaltungen mit besonderer Lärmentwicklung sind auf Anordnung der zuständigen Behörden während der Veranstaltung Immissionsschutzmessungen auf Kosten des Veranstalters durchzuführen. Bei Überschreitung zulässiger Immissionsschutzwerte kann die Veranstaltung eingeschränkt oder abgebrochen werden. 

4.5.4 Laseranlagen

Der Betrieb von Laseranlagen ist meldepflichtig und mit der Betreiberin abzustimmen. Bei dem Betrieb von Laseranlagen sind die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlich optischer Strahlung 2006/25 EG/ OStrV, der DIN EN 60825-1, der DIN EN 12254 sowie bei Showlasern die Anforderungen der DIN 56912 und DGUV Information 203-036 „Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionszwecke“ zu beachten. Laseranlagen der Klassen 3R 3B und 4 sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen und auf Anforderung von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf ihre sicherheitstechnische Unbedenklichkeit auf Kosten des Veranstalters prüfen zu lassen. Die Prüfbescheinigung ist der Betreiberin vor der Veranstaltung vorzulegen. Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines vor Ort anwesenden Laserschutzbeauftragten beizufügen. 

4.5.5 Rauchverbot

Grundsätzlich besteht in der Versammlungsstätte Rauchverbot, der Veranstalter hat für die Durchsetzung des Rauchverbots während Aufbau, Abbau und Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Das Rauchverbot umfasst auch die Benutzung von E-Zigaretten.

4.5.6 Umgang mit Abfällen

Der Anfall von Abfall im Rahmen des Auf-/Abbaus und während der Veranstaltung ist nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) soweit wie möglich zu vermeiden. Abfälle die nicht vermieden werden können, sind einer umweltverträglichen Entsorgung (Verwertung vor Beseitigung) zuzuführen. Der Veranstalter ist verpflichtet, wirkungsvoll hierzu beizutragen.

Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass alle Materialien (Ausschmückungen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und Aufbauten, die von ihm oder durch seine Auftragnehmer auf das Gelände und in die Versammlungsstätte gebracht werden, nach Veranstaltungsende wieder vollständig entfernt werden. Nur Stoffe und Materialien, die nicht wiederverwendet werden können (und damit zu Abfall werden), sind über das Entsorgungssystem der Betreiberin entgeltpflichtig zu entsorgen. Bei Anfall von Sondermüll (überwachungsbedürftiger Abfall) ist die Betreiberin unverzüglich zu informieren und eine gesonderte Entsorgung über zugelassene Servicepartner der Betreiberin zu veranlassen.

4.5.7 Abwasser

Die Entsorgung fester oder flüssiger Abfälle über das Abwassernetz (Toiletten, Kanaleinläufe) ist strengstens verboten. Beim Einsatz mobiler Gastronomie ist darauf zu achten, dass Fette und Öle gesondert aufgefangen und einer getrennten Entsorgung zugeführt werden. Reinigungsarbeiten sind stets mit biologisch abbaubaren Produkten durchzuführen.

4.5.8 Umweltschäden

Umweltschäden/ Verunreinigungen in und auf dem Gelände der Versammlungsstätte (z. B. durch auslaufendes Benzin, Öl, Gefahrstoffe) sind unverzüglich der Betreiberin zu melden.

Hinweis: Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und weiterer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Stand: März 2025

VERKAUFSBEDINUNGEN FÜR DEN ERWERB VON EINTRITTSKARTEN

Teil A: Karten für E-Werk eigene Veranstaltungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für Konzerte, Theater- und Musikveranstaltungen etc. deren Veranstalter die E-Werk Kulturzentrum GmbH, Fuchsenwiese 1, 91054 Erlangen ist. Die nachfolgenden AGB regeln die Beziehungen zwischen der E-Werk Kulturzentrum GmbH (nachfolgend E-WERK genannt) und den Kartenkäufern (nachfolgend Kunde genannt).

1.2 Beim Erwerb der Karten gelten neben diesen AGB auch die AGB der Vertriebspartner, ferner auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände die AGB einschließlich der Hausordnung des jeweiligen Inhabers, soweit diese den vorliegenden AGB nicht widersprechen. Die jeweils eigenen AGB der Vertriebspartner und die AGB der Inhaber der Veranstaltungsstätten nebst Hausordnung sind im Bedarfsfall direkt bei diesen zu erfragen.

1.3 Bei Veranstaltungen Dritter als „Fremdveranstaltungen“ gilt Teil B dieser AGB.

1.4 Werden Eintrittskarten über eine externe Vorverkaufsstelle bezogen, kommt ein weiteres Vertragsverhältnis mit der jeweiligen Vorverkaufsorganisation zustande, sodass mögliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausfall oder der Absage einer Veranstaltung zunächst gegenüber dieser Organisation möglich sind.

2. Vertragsabschluss

2.1 Die Kartenbestellung des Kunden, per Mail, per Telefon oder an der Kasse vor Ort ist ein Angebot zum Vertragsabschluss. Ein Vertrag kommt erst mit Annahme dieses Angebotes durch das E-WERK zustande. Diese Annahme wird auch konkludent dadurch erklärt, dass  das E-WERK dem Kunden eine Mitteilung darüber macht, dass die bestellten Eintrittskarten für ihn im System gebucht wurden und die bestellten Eintrittskarten dem Kunden übersandt, an der Kasse hinterlegt oder übergeben werden. Mit Annahme des Kundenangebotes durch das E-Werk werden die unter Ziff. 1. Bezeichneten Vertragsbeziehungen begründet.

2.2 Bei Bestellung per Mail wird sich das E-WERK um unverzügliche Benachrichtigung des Kunden für den Fall bemühen, dass es eine Kartenbestellung nicht annimmt, z.B. weil die bestellten Eintrittskarten oder Teile eines solchen Kontingentes nicht mehr zur Verfügung stehen oder der Vorlauf hierfür zu knapp ist.

2.3 Das E-WERK behält sich vor, in Einzelfällen die Anzahl von Eintrittskarten, die pro Person verkauft werden einzuschränken.

2.4 Der Weiterverkauf von Eintrittskarten zu erhöhten Preisen ist nicht gestattet. Im Gebäude sowie im direkten Außenbereich vor der Versammlungsstätte ist Besuchern das Anbieten / der Weiterverkauf von Eintrittskarten generell untersagt. Ein gewerblicher Weiterverkauf von Eintrittskarten ist generell untersagt.

3. Versand, Hinterlegung

3.1 Das E-WERK ist berechtigt, für den bestellungsgemäßen Versand von Eintrittskarten eine Versandgebühr pro Auftrag gegenüber dem Kunden zu berechnen und versendet Eintrittskarten ausschließlich gegen Vorkasse.

3.2 Bei der Bestellung der Eintrittskarten über die Vorverkaufsstelle des E-WERK erfüllt diese eine Schickschuld gegenüber dem Kunden. Die Versendung erfolgt auf Risiko des Kunden.

3.3 In Ausnahmefällen, z.B. falls eine postalische Zustellung nicht mehr möglich ist, können die Karten bei vorherigen Geldeingang an der Kasse bei der Veranstaltung hinterlegt werden. Sollten diese nicht abgeholt werden, begründet sich daraus kein Anspruch auf Rückerstattung.

3.4 An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist der Versand von Eintrittskarten an den Kunden nicht möglich.

4. Zahlungsregelung

4.1 Die Bezahlung der Eintrittskarten kann bar oder per EC-Karte erfolgen.

4.2 Kann die vom Kunden erteilte Einzugsermächtigungen (EC-Zahlung) seitens der von ihm beauftragten Bank nicht eingelöst bzw. nicht ausgeführt werden, oder Rückbelastungen erfolgen, muss der Kunde in einem solchen Fall dem E-WERK die finanziellen Aufwendungen erstatten, die durch eine Rückabwicklung entstehen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt

4.3 Sofern der Kunde Eintrittskarten zu einem ermäßigten Kartenpreis erworben hat, ist er verpflichtet, gegenüber dem Veranstalter bzw. gegenüber dem Einlasspersonal die erforderlichen Nachweise für die Berechtigung der Ermäßigung vorzulegen. Andernfalls muss der Kunde damit rechnen, dass ihm der Einlass zur Veranstaltung verweigert wird, ohne dass er einen Anspruch auf Rückerstattung des Kartenpreises hat oder dass er aufzahlen muss.

5. Programm und Besetzungsänderungen, Ausfall / Abbruch von Konzerten / Veranstaltungen

5.1 Die gültigen Veranstaltungszeiten werden in den vom E-WERK regelmäßig herausgegebenen Programmen, den Veröffentlichungen und im Internet bekannt gegeben. Änderungen bleiben dem E-Werk vorbehalten. Das E-WERK wird die Besucher nach bestem Wissen rechtzeitig über den Ausfall einer Veranstaltung, Veranstaltungsänderungen oder Änderungen der Anfangszeiten informieren. Für die Richtigkeit von Ankündigungen und Veröffentlichungen (z.B. in Programmheften, im Internet oder in der Presse) übernimmt das E-Werk keine Gewähr.

5.2 Bei Ausfall und endgültiger Absage der Veranstaltung hat der Besucher Anspruch auf Erstattung des von ihm gezahlten Kartenpreises gegen Rückgabe der Originaleintrittskarten. Der Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab dem Termin der Aufführung, geltend gemacht wird.

5.3 Bei Abbruch einer Eigenveranstaltung wird, wenn zum Zeitpunkt des Abbruchs weniger als die Hälfte der Aufführung gespielt war, eine Ersatzaufführung angeboten oder, falls dies aus spielplantechnischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, der Eintrittspreis erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche sind in diesen Fällen und im Fall von 5.2 ausgeschlossen, insbesondere können nutzlose Aufwendungen des Besuchers, wie Fahrt- und Übernachtungskosten etc. nicht ersetzt werden.

5.4 Im Falle von Besetzungsänderungen sowie kurzfristigen Änderungen des Vorstellungs-/ Programmablaufes ist das E-Werk nicht zur Rückerstattung des Kartenpreises verpflichtet. Eine Minderung des Kartenpreises ist ebenfalls ausgeschlossen.

5.5 Sollte eine Veranstaltung örtlich oder terminlich verlegt werden, behalten die Karten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Eine Rückerstattung des Kaufpreises ist nur bei einer terminlichen Verlegung möglich. Dazu müssen die Karten im Vorverkauf vor dem Ersatztermin im Original zurückgegeben werden.

Programm und Besetzungsänderungen, Ausfall / Abbruch von Konzerten / Veranstaltungen im pandemischen Kontext:

5.6.1 Sofern es die Pandemielage (Coronavirus, SARS-CoV2 oder Varianten hiervon oder andere Viren) erforderlich machen sollte, und dies auf Grundlage der aktuell gültigen Rechtslage zulässig ist, hat die E-Werk Kulturzentrum GmbH das Recht von dem oder der Konzertbesuchern die Vorlage eines aktuellen negativen PCR- Testes oder zertifizierten Antigen-Schnelltestes auf das Coronavirus (SARS-CoV2 oder Varianten hiervon), der tagesaktuell oder nicht älter als 24 Stunden sein darf und/oder eines geeigneten Immunisierungsnachweises (Nachweis der vollständigen Impfung und/oder einer vollständig ausgeheilten Infektion) zu verlangen sowie, angemessene Gesundheitskontrollen (z.B. Temperaturmessungen) durchzuführen und den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern diese Nachweise und Kontrollen nicht gemäß den Anforderungen (digital und/oder analog) dem oder der Veranstaltern oder dessen Beauftragten zur Prüfung vorgelegt oder durchgeführt werden.

5.6.2 Die E-Werk Kulturzentrum GmbH kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen gemäß den gültigen Corona-Schutzverordnungen in der jeweils aktuellen Fassung des Bundeslandes Bayern bzw. der Bundesrepublik Deutschland oder des für die Veranstaltung geltenden Hygiene- und Schutzkonzeptes anordnen (z.B. Abstandsgebote, Verpflichtung zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung, FFP2 Mundschutz) oder soweit dies gesetzlich gefordert wird, Gesundheitsdaten erheben und diese Daten erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden übermitteln.

5.6.3 Kommt der Konzertbesucher der Aufforderung nach Ziff. 1 oder den Präventionsmaßnahmen nach Ziff. 2 nicht nach, kann der Zutritt zu der Veranstaltung verweigert werden. Eine Erstattung des Ticketkaufpreises findet bei einer Verweigerung nicht statt.

5.6.4 Der Konzertbesucher hat sich eigenständig, kurzfristig über die örtlich geltenden Bestimmungen für die Veranstaltung zu informieren und den entsprechenden Präventionsmaßnahmen Folge zu leisten, um Zutritt zu der Veranstaltung zu erhalten.

6. Beanstandungen, Rücknahme

6.1 Bei Kauf der Karten in der Vorverkaufsstelle ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit der Anzahl, der aufgedruckten Preise sowie sämtlicher Einzelheiten zur Veranstaltung (Art der Veranstaltung, Datum, Uhrzeit, Veranstaltungsort) zu überprüfen. Reklamationen fehlerhafter Tickets müssen sofort geltend gemacht werden. Reklamationen nach Kartenversand haben telefonisch oder schriftlich innerhalb zwei Tage nach Erhalt der Karten zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Poststempel, bzw. das Eingangsdatum der E-Mail.

6.2 Die Rücknahme bereits gekaufter Karten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Risiko der Verhinderung des Veranstaltungsbesuchs z. B. durch Krankheit, Urlaub, Verlust oder Zerstörung der Karten liegt beim Kunden.

7. Haftung

7.1 Das E-Werk haftet auf Schadensersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Besucher auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung vom E-WERK oder seiner Beschäftigten erleidet. Für Personenschäden haftet das E-Werk nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht.

8. Datenschutz, Ton- und Bildaufzeichnungen

8.1 Soweit das E-Werk persönliche Daten von Besuchern erhält, werden diese entsprechend der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Vertragspartner des E-Werks, die persönliche Daten z.B. im Rahmen des Bezahlvorgangs oder des Kartenversands nutzen müssen, sind ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet.

8.2 Das E-WERK behält sich vor, bei Veranstaltungen Ton- und Bildaufzeichnungen zu Dokumentationszwecken erstellen zu lassen oder Rundfunk-/Fernsehanstalten solche Aufzeichnungen und Übertragungen zu gestatten. Bildaufnahmen von Besuchern in diesem Zusammenhang sind auch ohne deren Einverständnis rechtlich zulässig (§ 23 Abs. 1 KunstUrhG). 

9. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand

Auf Streitigkeiten aus dem Besuch der Veranstaltung oder im Zusammenhang mit diesem findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für die Erbringung dieser Leistungen ist Erlangen

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist in diesem Falle durch eine solche zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise dem Inhalt der unwirksamen Regelung entspricht oder möglichst nahe kommt.

Teil B: E-Werk fungiert als Karten-Vertrieb für andere Veranstalter

11. Anwendungsbereich

11.1 Die E-Werk Kulturzentrum GmbH / erlangen ticket (nachfolgend E-WERK genannt) ist nicht selbst Veranstalter der angebotenen Veranstaltungen. Diese werden durch den jeweiligen Veranstalter durchgeführt, der auch Bereitsteller der Tickets ist. Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem jeweiligen Veranstalter zustande. E-WERK vertreibt die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin. Mit der Bestellung von Tickets beauftragt der Kunde E-WERK mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand.

11.2 Beim Erwerb der Karten gelten neben diesen AGB auch die AGB der Vertriebspartner und der jeweiligen Veranstalter, ferner auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände die AGB einschließlich der Hausordnung des jeweiligen Inhabers, soweit diese den vorliegenden AGB nicht widersprechen. Die jeweils eigenen AGB der Vertriebspartner, Veranstalter und die AGB der Inhaber der Veranstaltungsstätten nebst Hausordnung sind im Bedarfsfall direkt bei diesen zu erfragen.

12. Vertragsbeziehungen

12.1 Beim Ticketkauf wird eine Vertragsbeziehung in erster Linie zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Veranstalter begründet. Mit dem Kauf der Eintrittskarte erworbene Rechte und Pflichten bezüglich der Veranstaltung bestehen deshalb ausschließlich innerhalb dieses Vertragsverhältnisses. Daraus folgt, dass sämtliche Ansprüche des Besuchers bezüglich der Veranstaltung, deren Gestaltung oder im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbesuch gegen den Veranstalter zu richten sind. Hierzu zählen insbesondere Ansprüche im Zusammenhang mit Ausfall/Absage der Veranstaltung, Termin- oder Programmänderungen, Umbesetzungen sowie Fehlern oder Mängeln bei der Sitzplatzzuordnung. In der Regel wird das E-WERK als Vorverkaufsstelle vom Veranstalter mit einer etwaigen Rückabwicklung bei Ausfall / Absage / Verlegung beauftragt.

13. Versand, Hinterlegung

13.1 Das E-WERK ist berechtigt, für den bestellungsgemäßen Versand von Eintrittskarten eine Versandgebühr pro Auftrag gegenüber dem Kunden zu berechnen. Der Versand von Tickets erfolgt ausschließlich über Vorkasse. Die Versendung erfolgt auf Kosten und auf Risiko des Kunden, E-WERK behält sich die Wahl des Versandunternehmens vor.

13.2 An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist der Versand von Eintrittskarten an den Kunden nicht möglich.

14. Zahlungsregelung

14.1 Der Kunde ist mit seiner Zahlung vorleistungspflichtig. Das E-Werk ist berechtigt, die Versendung von bestellten Eintrittskarten zurückzuhalten, bis sichergestellt ist, dass die Zahlung des Kunden erfolgt ist.

14.2 Sofern die vom Kunden erteilte Einzugsermächtigungen (EC-Zahlung) seitens der von ihm beauftragten Bank nicht eingelöst bzw. nicht ausgeführt werden, oder Rückbelastungen erfolgen, hat der Kunde dem E-WERK die zusätzlich zum Ticketpreis entstandenen finanziellen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

14.3 Sofern der Kunde Eintrittskarten zu einem ermäßigten Kartenpreis erworben hat, ist er verpflichtet, gegenüber dem Veranstalter bzw. gegenüber dem Einlasspersonal die erforderlichen Nachweise für die Berechtigung der Ermäßigung vorzulegen. Andernfalls muss der Kunde damit rechnen, dass ihm der Einlass zur Veranstaltung verweigert wird, ohne dass er einen Anspruch auf Rückerstattung des Kartenpreises hat oder dass er aufzahlen muss.

15. Beanstandungen, Rücknahme

15.1 Bei Kauf der Karten über das E-WERK ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt die Eintrittskarten auf Richtigkeit der Anzahl, der aufgedruckten Preise sowie sämtlicher Einzelheiten zur Veranstaltung (Art der Veranstaltung, Datum, Uhrzeit, Veranstaltungsort) zu überprüfen. Reklamationen fehlerhafter Tickets müssen unverzüglich nach Erhalt der Eintrittskarten gegenüber dem E-WERK geltend gemacht werden. Reklamationen nach Kartenversand haben schriftlich zu erfolgen, entweder per E-Mail oder per Post an das E-WERK. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Poststempel, bzw. das Eingangsdatum der E-Mail.

15.2 Die Rücknahme bereits gekaufter Karten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Risiko der Verhinderung des Veranstaltungsbesuchs z. B. durch Krankheit, Urlaub, Verlust oder Zerstörung der Karten liegt beim Kunden.

Programm und Besetzungsänderungen, Ausfall / Abbruch von Konzerten / Veranstaltungen im pandemischen Kontext:

15.3 Sofern es die Pandemielage (Coronavirus, SARS-CoV2 oder Varianten hiervon oder andere Viren) erforderlich machen sollte, und dies auf Grundlage der aktuell gültigen Rechtslage zulässig ist, hat die E-Werk Kulturzentrum GmbH das Recht von dem oder der Konzertbesuchern die Vorlage eines aktuellen negativen PCR- Testes oder zertifizierten Antigen-Schnelltestes auf das Coronavirus (SARS-CoV2 oder Varianten hiervon), der tagesaktuell oder nicht älter als 24 Stunden sein darf und/oder eines geeigneten Immunisierungsnachweises (Nachweis der vollständigen Impfung und/oder einer vollständig ausgeheilten Infektion) zu verlangen sowie, angemessene Gesundheitskontrollen (z.B. Temperaturmessungen) durchzuführen und den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern diese Nachweise und Kontrollen nicht gemäß den Anforderungen (digital und/oder analog) dem oder der Veranstaltern oder dessen Beauftragten zur Prüfung vorgelegt oder durchgeführt werden.

15.3.2 Die E-Werk Kulturzentrum GmbH kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen gemäß den gültigen Corona-Schutzverordnungen in der jeweils aktuellen Fassung des Bundeslandes Bayern bzw. der Bundesrepublik Deutschland oder des für die Veranstaltung geltenden Hygiene- und Schutzkonzeptes anordnen (z.B. Abstandsgebote, Verpflichtung zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung, FFP2 Mundschutz) oder soweit dies gesetzlich gefordert wird, Gesundheitsdaten erheben und diese Daten erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden übermitteln.

15.3.3 Kommt der Konzertbesucher der Aufforderung nach Ziff. 1 oder den Präventionsmaßnahmen nach Ziff. 2 nicht nach, kann der Zutritt zu der Veranstaltung verweigert werden. Eine Erstattung des Ticketkaufpreises findet bei einer Verweigerung nicht statt.

15.3.4 Der Konzertbesucher hat sich eigenständig, kurzfristig über die örtlich geltenden Bestimmungen für die Veranstaltung zu informieren und den entsprechenden Präventionsmaßnahmen Folge zu leisten, um Zutritt zu der Veranstaltung zu erhalten.

16. Datenschutz

16.3 Soweit das E-Werk persönliche Daten von Besuchern erhält, werden diese entsprechend der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Vertragspartner des E-Werks, die persönliche Daten z.B. im Rahmen des Bezahlvorgangs oder des Kartenversands nutzen müssen, sind ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet.

17. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand

Auf Streitigkeiten aus dem Erwerb der Tickets findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für die Erbringung dieser Leistungen ist Erlangen

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist in diesem Falle durch eine solche zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise dem Inhalt der unwirksamen Regelung entspricht oder möglichst nahe kommt.