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AGB des Kulturzentrum E-Werk

Garderobenaufbewahrung im Kulturzentrum E-Werk

§ 1 – Garderobenleistung / Garderobenpflicht

Aufbewahrungsgegenstände wie Mäntel, Jacken, sonstige Bekleidungsstücke sowie Taschen und Rucksäcke können zur Aufbewahrung an der bewachten Garderobe abgegeben werden. Das Kulturzentrum E-Werk behält sich vor, bei einzelnen Veranstaltungen das Mitnehmen von Schirmen sowie Taschen, Rucksäcken und sonstigen Behältnissen ab einer Größe von ca. 40 x 40 x 20 cm in die Veranstaltungsräume zu untersagen. Diese Gegenstände müssen dann an der bewachten Garderobe abgegeben werden.

§ 2 – Garderobenbon

Bei Abgabe an der bewachten Garderobe wird pro Kleidungsstück / Aufbewahrungsgegenstand ein Garderobenbon ausgegeben. Aufbewahrungsgegenstände werden nur gegen Rückgabe des Garderoben­bons, allerdings ohne weitere Prüfung der Berechtigung, ausgehändigt.

Bei Verlust des Garderobenbons können die Aufbewahrungsgegenstände erst herausgegeben werden, nachdem alle übrigen Besucher*innen ihre Aufbewahrungsgegenstände abgeholt haben oder wenn der*die Besucher*in nachweislich sein Eigentum am Aufbewahrungsgegenstand glaubhaft macht. Die Herausgabe darf nur gegen Vorzeigen eines gültigen amtlichen Ausweises und unter Angabe von Name und Adresse erfolgen. Der Zutritt zum Garderobenbereich ist Besucher*innen nicht erlaubt.

§ 3 – Haftung

Die Haftung des Kulturzentrums E-Werk beginnt ab Annahme des Aufbewahrungsgegenstandes gegen Aushändigung des Garderobenbons und beschränkt sich auf grobfahrlässig verursachte Schäden. Der hierfür erforderliche Nachweis obliegt dem*der Besucher*in. Die Haftung endet mit der Heraus­gabe des Gegenstandes. Die Haftung des Kulturzentrums E-Werk ist auf einen Zeitwert von maximal 150,- € begrenzt.

Das Kulturzentrum E-Werk haftet nur für den abgegebenen Hauptgegenstand (Kleidungsstück, Ruck­sack, Tasche), jedoch nicht für weitere Gegenstände wie Schals, Mützen, Handschuhe, und Ähnliches. Eine Haftung dafür kann nur bei gesonderter Abgabe dieser Gegenstände gegen Garderobenbon übernommen werden.

Das Kulturzentrum E-Werk übernimmt keine Haftung für nicht abgeholte Gegenstände nach Schließung der bewachten Garderobe.

§ 4 – Handys, Schlüssel, Dokumente und andere Wertsachen

Besucher*innen sind gehalten, in den Garderobenstücken keine Gegenstände wie Ausweise, Kreditkarten, Bargeld, Schlüssel, Handys oder andere Wertsachen zu belassen. Das Angebot der Garderoben­leistung bezieht sich nicht auf die Aufbewahrung solcher Gegenstände, sondern ausschließlich auf den gegen Ausgabe eines Garderobenbons entgegengenommenen Gegenstand selbst.

Der*die Besucher*in trägt die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung sämtlicher in den Garderoben­stücken belassenen Gegenstände. Dies gilt ausdrücklich auch soweit diese in Garderobenstücken wie Taschen, Rucksäcken etc. belassen werden. Eine Haftung des Kulturzentrums E-Werk hierfür ist ausgeschlossen.

§ 5 – Anerkennung der AGBs

Mit einer Abgabe der Aufbewahrungsgegenstände an der Garderobe erklärt sich der*die Besucher*in mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

Erlangen,  12. Oktober 2015

Veranstaltungsbedingungen der E-WERK Kulturzentrum GmbH

/// Raumvermietung

I.   Allgemeine Mietbedingungen

II.  Organisatorische und technische Sicherheitsbestimmungen

III. Hausordnung

Präambel

Die Veranstaltungsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten zwischen der E-WERK Kulturzentrum GmbH – nachfolgend auch Vermieter oder E-Werk genannt – und ihren Mietern unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften der Bayerischen Versammlungsstättenverordnung vom 02. November 2007 (nachfolgend auch VStättV genannt), verkündet am 14. August 2007 im GVBl, Seite 588, BayRS 2132-1-l. Die Veranstaltungsbedingungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil des jeweiligen Mietvertrags. Sie finden Anwendung auf alle Veranstaltungen und Mietverhältnisse, die das E-WERK betreffen, soweit in dem zu Grunde liegenden Mietvertrag keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.

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I.     Allgemeine Mietbedingungen

1.     Vertragsgegenstand

1.1              Die Kulturzentrum E-Werk GmbH vermietet Veranstaltungsräume nach den für die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen (Art. 21 Gemeindeordnung) geltenden Regeln an alle natürlichen oder juristischen Personen, soweit deren Ziele und der Zweck der beabsichtigten Raumnutzung der Konzeption des Kulturzentrums E-Werk nicht zuwiderläuft. Die Vermietung für gewerbliche Zwecke und Werbeveranstaltungen sowie für Wahlveranstaltungen liegt im Ermessen des Kulturzentrums E-Werk.

1.2   Die genaue Bezeichnung der Versammlungsräume des Mietobjektes und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Mietvertrag. Der Mieter darf die Räume und Einrichtungen nur zu den im Mietvertrag genannten Zwecken benutzen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden. Der Mieter ist zu schonender Behandlung der Räume und Einrichtungen verpflichtet.

2.     Veranstalter/ Veranstaltungsleiter

2.1   Der oder die im Mietvertrag angegebenen Mieter sind alleinige Veranstalter der in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführenden Veranstaltung. Eine unentgeltliche Überlassung oder Untervermietung des Mietobjektes, ganz oder teilweise an Dritte ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

2.2   Der Mieter hat dem Vermieter eine handlungsbevollmächtigte Person namentlich zu benennen,  die während der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung die Funktion des  „Veranstaltungsleiters“  für den Mieter wahrnimmt. Die Benennung hat schriftlich in der Anlage 1: „Pflicht-Mitteilungen zur Veranstaltung“ zu erfolgen. Handelt es sich beim Mieter um eine natürliche Person, gilt der Mieter als Veranstaltungsleiter, sofern der Mieter keine andere Person namentlich benennt.

3.     Besichtigung des Mietobjekts / Planung der Raumnutzung

3.1              Der Veranstaltungsleiter des Mieters ist verpflichtet das Mietobjekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege vor der Veranstaltung eingehend zu besichtigen. Der Veranstaltungsleiter hat sich im Rahmen der Besichtigung mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen. Die Besichtigung erfolgt gemeinsam mit einem Vertreter des Vermieters und wird mittels der Checkliste „Übergabe an den Veranstaltungsleiter“ dokumentiert. Stellt der Mieter/ Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen an dem Mietobjekt fest, sind diese in der Checkliste festzuhalten.

3.2              Die Veranstaltungsräume werden grundsätzlich in dem Zustand überlassen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Besichtigung befinden. Dieser Zustand ist der vertragsgemäße Zustand. Er ist zum Ende der vereinbarten Mietdauer wieder herzustellen.

3.3        Mieter, die nicht regelmäßig oder professionell Veranstaltungen o.ä. durchführen, müssen mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf und vor Abschluss des Mietvertrages die Planungen für die Raumnutzung in einem Beratungsgespräch mit dem Vermieter erörtern. An dem Beratungsgespräch hat der vom Mieter zu benennende Veranstaltungsleiter teilzunehmen.

4.     Mietvertrag

4.1   Zur Vermietung der Räume des Kulturzentrum E-Werk bedarf es eines schriftlichen Raummietvertrages. Aus der vorläufigen Reservierung eines Termins für eine Raumvermietung kann der Mieter keine Rechte herleiten.

4.2   Der Mietvertrag setzt sich zusammen aus:

a) der Vertragsausfertigung (zweifach)

b) der „Leistungsvereinbarung“ (zweifach)

c) den vorliegenden "Veranstaltungsbedingungen“

d) Anlage 1: „Pflicht-Mitteilungen zur Veranstaltung“

e) dem Bestuhlungsplan (soweit erforderlich)

f) der „Checkliste: „Übergabe an den Veranstaltungsleiters“

g) der zum Zeitpunkt der Nutzung gültigen Preisliste

h) Anlage 2: „technische Probe“

Die Unterlagen zu gemäß a) bis e) werden dem Mieter zwecks Unterzeichnung der Vertragsausfertigung übergeben oder zugesandt. Mit der Unterzeichnung des Vertrages erkennt der Mieter deren Inhalt als für das Mietverhältnis zu Grunde liegend an.

Mietverträge sind vom Mieter unverzüglich unterzeichnet zurück zu senden. Unklarheiten und Änderungswünsche sind dem Vermieter sofort mitzuteilen. Der Vermieter hält sich nach Ausfertigung und Absendung des Vertrages 10 Tage an das Angebot zum Abschluss des Vertrags gebunden. Liegt der unterzeichnete Vertrag bis zum Ende dieser Frist dem Vermieter nicht vor, so ist dieser an sein Vertragsangebot und die Raumreservierung nicht mehr gebunden und kann die betreffenden Räume anderweitig nutzen bzw. vermieten.

4.3              Will der Mieter nach Abschluss des Vertrages weitere Einrichtungen oder Nebenleistungen in Anspruch nehmen, die im Mietver­trag noch nicht enthalten sind, so hat er dies möglichst frühzeitig beim Vermieter anzufordern. Zusatzanforderungen während der Raumnutzung sind vom Mieter durch Unterzeichnung auf dem jeweiligen Leistungsnachweis für Einrichtungen und Nebenleistungen zu bestätigen, der Bestandteil des Mietvertrages wird.

5.     Nutzungszeiten

5.1              Die Raumnutzung beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Bereitstellung des Raumes und umfasst auch die Vorbe­reitungszeiten für Aufbau, Dekoration, Soundcheck etc. Die Ausführung von Auf- und Abbauarbeiten im Rahmen von Nebenleistungen durch den Vermieter hat keinen Einfluss auf diese Definition der Raumnutzungszeit.

5.2              Ist die tatsächliche Raumnutzungszeit kürzer als die in der Preisliste für den Basispreis zugrunde gelegte Raumnutzungsdauer (Preis für Nutzung bis zu ... Stunden), berechtigt dies nicht zu einer Minderung des vereinbarten Mietpreises.

5.3   Mit Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit ist die Mietsache vom Mieter im geräumten Zustand zurückzugeben. Einer gesonderten Aufforderung zum Verlassen der Räume bedarf es nicht. Eine stillschweigende Verlängerung des Nutzungsverhältnisses, insbesondere die Rechtsfolgen des § 545 BGB, werden ausgeschlossen auch ohne dass es eines dahingehenden Widerspruchs bedarf.

5.4   Vom Mieter oder in seinem Auftrag von Dritten während der Mietdauer eingebrachte Gegenstände, Einbauten, Aufbauten und ähnliches sind vom Mieter bis zum Mietende restlos zu entfernen und der alte Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Mietzeit können die Gegenstände zu Lasten des Mieters kostenpflichtig entfernt werden.

5.5              Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietsache in der Regel unmittelbar nach Ablauf der im Mietvertrag festgelegten Mietzeit für andere Veranstaltungen benötigt wird. Wird die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter in jedem Fall eine der Miete entsprechende Nutzungsentschädigung als Mindestschaden zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache bleibt vorbehalten.

5.6              Der Mieter kann keine Rechte daraus ableiten oder Einwände dagegen erheben, dass gleichzeitig oder zeitnah zu seiner Veranstaltung andere - auch ähnliche oder gleichartige Veranstaltungen - in den Räumlichkeiten des Vermieters stattfinden.

6.     Mietvorauszahlung

6.1              Der Mietpreis für Räume und Nebenleistungen ist vom Mieter im Voraus bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung zu bezahlen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem vom Vermieter kalkulierten Gesamt-Mietpreis für Räume und Nebenleistungen. Bei der Festlegung der Mietvorauszahlung wird der voraussichtliche Mietpreis auf volle hundert Euro aufgerundet.

6.2   Mehrere Mieter und Veranstalter haften als Gesamtschuldner.

7.     Mietpreise

7.1   Für die Vermietung der Räume und der Einrichtungen sowie für Nebenleistungen sind die Entgelte nach der „Preisliste für Raumvermietung und Nebenleistungen“ in der am Nutzungstag gültigen Fassung zu bezahlen. Soweit nicht im Einzelfall etwas Anderes vereinbart ist, beinhalten die Mietpreise für die Räume jeweils den beheizten und betriebsfertigen Raum, die Reinigung sowie die Betriebskosten. Für mitgebrachte Scheinwerfer und andere Geräte deren nominaler Stromverbrauch insgesamt mehr als 25kWh beträgt ist eine Stromkostenpauschale zu entrichten.

7.2   Soweit durch den Mieter Einrichtungen oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden, die in der Preisliste nicht aufgeführt sind, richten sich die dafür zu entrichtenden Entgelte nach den durch das E-Werk festgesetzten, orts- und marktdurchschnittlichen Preisen für vergleichbare Leistungen.

8.     Nebenleistungen des Vermieters

8.1              Bestuhlung: Ist eine Bestuhlung des Versammlungsraums vertraglich vereinbart, erfolgt die Bestuhlung durch den Vermieter auf Grundlage der bestehenden versammlungsstättenrechtlich zulässigen Bestuhlungspläne. Die Bestuhlung darf vom Mieter nicht eigenmächtig verändert werden. Abweichungen von den Bestuhlungsplänen bedürfen der ausdrücklichen Freigabe durch den Vermieter und gegebenenfalls zusätzlicher baubehördlicher Genehmigungen.

Die Ausführung von Bestuhlungsarbeiten durch den Vermieter kann auch innerhalb der Raumnutzungszeit erfolgen, sofern dies nicht im Raummietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Maßgeblich ist der vereinbarte Zeitpunkt, zu dem die Bestuhlung dem Mieter zur Nutzung bereitstehen muss.

8.2   Bühne: Die Räume werden dem Mieter mit der im Mietvertrag vereinbarten Bühne vermietet. Veränderungen an der Bühne während der Raumnutzung dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters vorgenommen werden. Werden Veränderungen an der Bühne vorgenommen, muss der Mieter die Kosten für die Wiederherstellung der vertraglich vereinbarten Bühne tragen. Berechnet werden dabei die in der Preisliste festgelegten Kostenpauschalen, auch wenn die Veränderung der Bühne mit Zustimmung des Vermieters durch den Mieter selbst erfolgt ist.

8.3   Einrichtungen der Veranstaltungstechnik: Soweit Equipment der Veranstaltungstechnik mitvermietet wird, obliegt dessen Bedienung dem vom Vermieter gestellten technischen Personal. Eine Eigenbedienung der technischen Einrichtungen durch den Mieter ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des zuständigen Personals des Vermieters zulässig und hat mit größter Sorgfalt zu erfolgen. Dabei sind die technischen Anweisungen genau zu beachten. Insbesondere ist vom Mieter bezüglich des Lautstärkepegels jederzeit Rücksicht auf andere Veranstaltungen im Haus zu nehmen. Der Verantwortliche des Vermieters kann erforderlichenfalls eine Begrenzung der Lautstärke vornehmen.

Vermietete Musikinstrumente sind äußerst pfleglich zu behandeln. Das Stimmen von vermieteten Musikinstrumenten darf nur von Fachkräften vorgenommen werden, die vom Vermieter beauftragt wurden. Anderweitige Regelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

Die Ausführung von Auf- und Abbauarbeiten für Leistungen der Veranstaltungstechnik durch den Vermieter kann auch innerhalb der Raumnutzungszeit erfolgen, sofern dies nicht im Raummietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Maßgeblich ist der vereinbarte Zeitpunkt, zu dem die Einrichtungen dem Mieter zur Nutzung bereitstehen müssen.

8.4   Stromanschlüsse: Die Verantwortung für die elektrische Installation einschließlich Anschlusskabel und Geräte liegt ab Anschlussstelle beim Mieter. Er hat für die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik (DIN VDE- Bestimmungen) zwingend zu beachten.

Aus Gründen der Energiekosten-Einsparung können Montags bis Freitags in der Zeit von 6 bis 18 Uhr keine Nutzungen stattfinden, die mit einem hohen Stromverbrauch verbunden sind. In dieser Zeit dürfen insbesondere keine Einleuchtungen oder Lichtproben durchgeführt werden.

9.     Feuerwehr-, Ordnungspersonal und Sanitätskräfte

Abhängig von Art und Umfang der Veranstaltung kann durch den Vermieter sowie durch Ordnungs-, Bau- und Brandschutzbehörden die Bestellung von Feuerwehr-, Ordnungspersonal und Sanitätskräften gefordert werden. Die hierdurch entstehenden Kosten, hat allein der Mieter zu tragen. Gegebenenfalls erforderliche Plätze für Feuerwehr, Sanitätspersonal, Polizei oder Ordnungsdienste sind un­entgeltlich durch den Mieter zur Verfügung zu stellen.

10.   Gastronomie

10.1 Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten des Vermieters ist ausschließlich Sache des Vermieters oder der von ihr eingesetzten Pächter. Dieses gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf - Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc.

10.2 Das Mitbringen von Speisen und Getränken in das E-Werk ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass von den Besuchern seiner Veranstaltung keine Getränke mitgebracht werden. Die Hausordnung verbietet das Mitbringen von Speisen und Getränken. Verstöße gegen die Hausordnung können zu Hausverboten führen.

11.   Nichtraucherschutz

Nach dem Bayerischen Gesundheitsschutzgesetz (GSG) besteht in allen Versammlungsräumen grundsätzlich Rauchverbot. Das Rauchen ist ausschließlich auf dem Freigelände gestattet. Der Mieter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Auf Anforderung wird er durch den Abendverantwortlichen des Vermieters unterstützt. Verstöße gegen die Bestimmungen des Gesundheitsschutzgesetzes können durch die zuständigen Behörden als Ordnungswidrigkeit auch gegenüber dem Vermieter geahndet werden. Der Mieter hat den Vermieter auf erste Anforderung freizustellen, soweit er und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen die vorgenannten Bestimmungen verstoßen.

12.  Garderobe

12.1 Die Durchführung einer „Bewachten Garderobe“ im E-Werk erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, von den Nutzern der „Bewachten Garderobe“ ein Entgelt in Höhe von 1,00 € pro Garderobenstück zu erheben, sofern nicht im Einzelfall mit dem Mieter etwas anderes vereinbart ist. Der Vermieter haftet bei Durchführung einer „Bewachten Garderobe“ im Falle des Abhandenkommens eines abgegebenen Garderobenstückes bis zu einer Höhe von 500,00 € zum jeweiligen Zeitwert. Eine Haftung für den Inhalt von Kleidungsstücken, Taschen u.a. wird nicht übernommen. Nähere Einzelheiten hierzu sind in den „Geschäftsbedingungen für die Aufbewahrung von Garderobe“ geregelt, die an den Garderoben im E-Werk aushängen.

Die Durchführung einer „Bewachten Garderobe“ erfolgt entweder im Auftrag des Mieters oder aufgrund eigenen Ermessens des Vermieters, insbesondere unter Beurteilung der Notwendigkeit und der zu erwartenden Wirtschaftlichkeit (Wetterlage!). Erfolgt die Durchführung der „Bewachten Garderobe“ aufgrund der Beauftragung durch den Mieter, so hat der Mieter dem Vermieter ein evtl. dadurch entstehendes Defizit zu ersetzen. Das Defizit ist der Betrag, um den die Kosten für den Personalaufwand (Arbeitsstunden zum Verrechnungssatz gemäß Preisliste) die Garderobeneinnahmen (netto nach Abzug der MwSt.) übersteigen. Im Falle eines evtl. Überschusses verbleibt dieser beim Vermieter.

12.2 Für Garderobenstücke, die an einer „unbewachten Garderobe“ zur Aufbewahrung abgegeben werden, wird vom Vermieter keinerlei Haftung übernommen. Sofern vom Vermieter Garderobenständer für unbewachte Nutzung bereitgestellt werden, ist vom Mieter dafür Sorge zu tragen, dass durch die gut sichtbare Anbringung entsprechender Schilder („Für Garderobe keine Haftung“ o.ä.) darauf hingewiesen wird.

13.  Kartenvorverkauf und Abendkasse

13.1.Bei Veranstaltungen mit Erhebung eines Eintrittsgeldes muss die Einlasskontrolle grundsätzlich mittels Eintrittskarten erfolgen.

13.2 Sofern es für die Raumnutzung einen öffentlichen Kartenvorverkauf gibt, ist der Vermieter verpflichtet, dem Vermieter ab Vorver­kaufsbeginn ein ausreichendes Kartenkontingent zum Verkauf über „erlangen ticket“ zu den allgemein üblichen Bedingungen bereitzustellen. Die Anzahl der gedruckten Karten darf das genehmigte Fassungsvermögen des jeweiligen Raumes nicht übersteigen. Eine Überbelegung ist strengstens verboten und berechtigt das E-Werk zum Abbruch der Veranstaltung. Bei bestuhl­ten Veranstaltungen ist bei der Herstellung der Eintrittskarten der jeweils gültige Bestuhlungsplan einzuhalten.

13.3 Der Mieter kann vom Vermieter gegen Entgelt geeignete Eintrittskarten erhalten bzw. die Karten in ein Vorverkaufssystem einpflegen lassen.

13.4.           Der Verkauf von Eintrittskarten an der Abendkasse erfolgt ausschließlich an den Abendkassen-Schaltern des E-Werks und erfolgt ausschließlich durch eigenes Personal des Vermieters. Die Kosten für dieses Personal sind vom Vermieter zu tragen. Die Kontrolle der Eintrittskarten an den Eingängen kann durch Personal des Mieters erfolgen.

14.  Werbung/ Plakatierung

14.1 Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters und fällt in dessen alleinigen Verantwortungsbereich. Auf Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen und in allen Publikationen ist unmissverständlich herauszustellen, dass der Mieter und nicht das Kulturzentrum E-Werk Veranstalter ist. Soweit gesetzlich gefordert, ist zusätzlich der presserechtlich Verantwortliche anzugeben.

14.2 Auf allen Plakaten und Veröffentlichungen, die auf den Veranstaltungsort hinweisen, ist vom Mieter stets auf die Verwendung der korrekten Bezeichnung für das „Kulturzentrum E-Werk“ und die betreffenden Räume zu achten. Im E-Werk oder auf dessen Außengelände angebrachte Plakate u.ä. sind am Ende der Raumnutzung zu entfernen; andernfalls erfolgt eine kostenpflichtige Entfernung durch den Vermieter.

14.3 Der Mieter hält den Vermieter unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass Werbemaßnahmen des Mieters gegen Rechte Dritter (Urheberrechte Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Vorschriften (z.B. Plakatierungsverordnung der Stadt Erlangen, Teledienstegesetz) verstoßen. Dies gilt auch für alle etwaigen diesbezüglich anfallenden Rechtsverfolgungskosten.

14.4 Werbung und Veröffentlichungen, die dem Ansehen des Vermieters oder der Stadt Erlangen schaden, sind - soweit nicht der Schutz der Pressefreiheit entgegensteht - verboten und verpflichtet den Mieter zum Schadenersatz.

14.5 Der Mieter hat bei der Werbung mit Plakaten Sachbeschädigungen und widerrechtliches Plakatieren zu unterlassen. Die „Plaka­tierungsverordnung“ der Stadt Erlangen ist zu beachten. Das öffentliche Aufhängen von Plakaten durch den Mieter ist im Bereich der Stadt Erlangen nicht gestattet und darf nur durch die von der Stadt Erlangen ermächtigten Firmen erfolgen.

15.  Merchandising/ Gewerbeausübung

Alle Arten von Gewerbeausübungen bei der Nutzung der Räumlichkeiten bedürfen der Genehmigung durch den Vermieter. Der Mieter darf die Ausübung von Gewerben Dritter in den gemieteten Räumen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters zulassen. Hierunter fällt insbesondere die Bereitstellung von Flächen für Tische oder Stände z.B. für Zwecke des Verkaufs, der Werbung oder Information; weiterhin auch das Fotografieren sowie Ton- oder Bildaufzeichnungen zu gewerblichen Zwecken in den gemieteten Räumen. Für jede Gewerbeausübung bei der Nutzung der Räumlichkeiten kann der Vermieter ein zusätzliches Entgelt in Höhe von mindestens 20 % des getätigten Bruttoumsatzes verlangen. Schuldner dieses Entgelts ist der Mieter.

16.  Sponsoring

Sponsoren-/Werbeaktionen im Rahmen der Raumnutzung sind dem Vermieter vorher mitzuteilen. Sie bedürfen der Zustimmung des Vermieters, sofern dabei ein Verkauf oder eine kostenlose Verteilung von Waren stattfindet oder die Werbemaßnahmen an der Außenfassade oder im Außenbereich des E-Werks erfolgen sollen. Werbemaßnahmen sind nicht zulässig, wenn sie mit den in der Konzeption des E-Werks festgelegten Zielen und Grundsätzen nicht vereinbar sind.

17.  GEMA und GVL-Gebühren

Sollen im Rahmen der Raumnutzung GEMA bzw. GVL-pflichtige Werke (Musik o.ä.) aufgeführt werden, sind diese bei der GEMA (Bezirksdirektion Nürnberg) anzumelden. Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Veranstalters (Mieters). Der Betreiber kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Veranstalter (Mieter) den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA / GVL vom Veranstalter (Mieter) verlangen. Ist der Veranstalter (Mieter) zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann der Betreiber die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Veranstalter (Mieter) rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen. Der Mieter kann die Anmeldung bei der GEMA auch im Rahmen der Gesamtverträge des Vermieters durch diesen vornehmen lassen. Einzelheiten hierzu sind im Raummietvertrag entsprechend festzulegen.

18.  Parallel-Veranstaltungen

18.1 Die Nutzung der Räumlichkeiten hat so zu erfolgen, dass andere Veranstaltungen im Haus nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Lautstärkeregulierung beim Einsatz von Verstärkeranlagen.

18.2 Parallel laufende Veranstaltungen im Haus (Disco, Konzert, etc.) können Beeinträchtigungen für die Raumnutzung des Mieters mit sich bringen. Der Mieter hat keine Einflussmöglichkeiten auf parallel laufende Veranstaltungen und auf evtl. damit verbundene Auswirkungen auf seine Raumnutzung. In derartigen Fällen ist der jeweilige Verantwortliche des Vermieters einzuschalten; der nach eigenem Ermessen die Beeinträchtigungen soweit möglich unterbinden oder vermindern wird. Beeinträchtigungen durch parallel laufende Veranstaltungen berechtigen den Mieter nicht zu einer Kürzung des Mietpreises.

19.  Ausübung des Hausrechts

19.1 Dem Veranstaltungsleiter des Mieters steht innerhalb der angemieteten Versammlungsräume das Hausrecht gegenüber den Besuchern des Mieters in dem für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang zu. Der Vermieter und die von ihm beauftragten Personen üben weiterhin und neben dem Veranstaltungsleiter des Mieters, das Hausrecht gegenüber den Besuchern und Dritten während der Dauer des Mietverhältnisses aus. Ein bestehendes Hausverbot des Vermieters gilt auch während der Raumnutzung des Mieters und ist vom Mieter zu beachten.

19.2 Den vom Vermieter beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren. Das Personal des Vermieters hat sich auf Anforderung des Mieters entsprechend ausweisen. In Zweifelsfällen ist der verantwortliche Vertreter des Vermieters (Abendverantwortlicher) hinzu zu ziehen.

20.  Abbruch von Veranstaltungen

20.1 Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten insbesondere gegen die in Teil II enthaltenen „organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen“ oder bei Verstoß gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften und behördliche Anordnungen kann der Vermieter vom Mieter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Mieter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet. Weitergehende Ansprüche gegen den Mieter wegen Schadensersatzes bleiben unberührt.

20.2 Ein Abbruch der Veranstaltung durch den Vermieter ist insbesondere dann möglich, wenn im Rahmen der Veranstaltung offen rassistische, diskriminierende und menschenverachtende Inhalte dargeboten werden, bzw. wenn entsprechende Äußerungen getätigt werden ohne des der Mieter diese unterbindet. Auch in diesem Fall bleibt der Mieter zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet. Weitergehende Ansprüche gegen den Mieter wegen Schadensersatzes bleiben unberührt.

20.3 Ein Abbruch der Veranstaltung durch den Vermieter ist zudem dann möglich, wenn im Rahmen der Veranstaltung unlautere oder betrügerische Geschäfte angebahnt oder durchgeführt werden, wie z.B. Schneeballsysteme, Ponzi-Systeme oder ähnliches. Auch in diesem Fall bleibt der Mieter zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet. Weitergehende Ansprüche gegen den Mieter wegen Schadensersatzes bleiben unberührt.

21.  Schlüssel

Der Mieter hat die ihm leihweise übergebenen Schlüssel mit Ablauf der Mietzeit sofort zurückzugeben. Erfolgt dies nicht, so hat der Mieter nach erfolgter Mahnung die Kosten für den Austausch der Schließzylinder sowie die Wiederbeschaffung der erforderlichen Schlüssel zu tragen.

22.  Genehmigungen und gesetzliche Bestimmungen

22.1 Der Mieter hat für seine Veranstaltung rechtzeitig alle gesetzlich erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen und alle notwendigen Genehmigungen einzuholen. Die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung, der Gewerbeordnung sowie des gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzes sind vom Mieter zwingend in eigener Verantwortung einzuhalten. Zu beachten sind zusätzlich die kommunalen Regelungen über die Sperrzeit sowie eventuelle Einschränkungen an Feiertagen.

22.2 Der Mieter ist im Rahmen der Raumnutzung für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit selbst verantwortlich.

22.3 Sofern der Mieter im Rahmen der Raumnutzung Gagen oder Honorare an Künstler zahlt und auch anderweitig öfters Künstler verpflichtet, ist er zur Abführung der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz verpflichtet.

23.  Verantwortung und Haftung des Mieters

23.1 Der Mieter haftet unabhängig von einem Verschulden uneingeschränkt und unwiderruflich für alle Personen Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie durch seine Gäste und Besucher im Zusammenhang mit der Raumnutzung/Veranstaltung verursacht werden. Dies gilt auch für alle Schäden an der Außenfassade und an den Außenanlagen des E‑Werks. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich dem Vermieter zu melden.

23.2 Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen, Brand, Panik und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.

23.3 Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

23.4 Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm vom Vermieter zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel, Anlagen und Einrichtungen.

23.5 Werden infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen, insbesondere wegen Verstößen gegen die in Teil II enthaltenen organisatorischen und technischen Bedingungen, Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder gegen den Vermieter oder gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – zum Beispiel auf Grundlage des § 38 Absatz 5 Satz 2 VStättV   (Betreiberhaftung) – festgesetzt, ist der Mieter zur unverzüglichen Übernahme bzw. zur Erstattung der festgesetzten Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder verpflichtet, soweit deren Festsetzung auf Pflichtverletzungen beruhen, die der Mieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben.

23.6 Die Übernahme und Freistellungsverpflichtung erstreckt sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung in Ziffer 23.5 auch auf solche Bußgelder, die aufgrund anderer öffentlich rechtlicher Vorschriften z.B. auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften oder auf Grund behördlicher Anordnungen gegen den Vermieter oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen festgesetzt werden.

23.7 Der Vermieter wird jede Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern (siehe vorstehende Ziffern 23.5 und 23.6), die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen unverzüglich an den Mieter weiterleiten. Der Mieter ist berechtigt vom Vermieter zu verlangen, Widerspruch und Klage gegen entsprechende Festsetzungen einzureichen. In einem solchen Fall ist der Mieter verpflichtet, die hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten vollständig zu übernehmen und den Vermieter insoweit vollständig freizuhalten.

23.8 Eine weitergehende Haftung des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

23.9 Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung mit angemessenem Deckungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und Mietsachschäden abzuschließen. Sofern der Mieter bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung keinen angemessenen Versicherungsschutz nachweist, ist der Vermieter berechtigt eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Mieters für die Veranstaltung abzuschließen.

24.   Verantwortung und Haftung des Vermieters

24.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsachen ist ausgeschlossen.

24.2 Die Haftung des Vermieters für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.

24.3 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorliegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen.

24.4 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch von ihm veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge der Fehleinschätzung einer vermeintlich sicherheitskritischen Situation zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch einer Veranstaltung auf Anweisung des Vermieters haftet er nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn auf Anweisung von Behörden eine Veranstaltung unterbrochen, eingeschränkt, verändert, abgesagt oder abgebrochen werden muss.

24.5 Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter, Zulieferer und sonstiger Dritter, die im Auftrag des Mieters handeln, übernimmt der Vermieter keine Haftung.

24.6 Eine Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache kommt nur in Betracht, wenn dem Vermieter die Minderungsabsicht während der Mietdauer schriftlich angezeigt worden ist.

24.7 Durch Arbeitskampf oder höhere Gewalt verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten.

24.8 Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Mietbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer des Vermieters.

24.9 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in Ziffer 24 gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit von Personen.

25.  Rücktritt / Kündigung / Schadensersatz

25.1 Führt der Mieter aus irgendeinem, vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, oder tritt er vom Mietvertrag zurück, oder kündigt er den Mietvertrag, so schuldet er dem Mieter den vertraglich geregelten Anteil der vereinbarten voraussichtlichen Raummiete und aller Nebenleistungen als pauschalierten Schadensersatz.

25.2 Der Vermieter ist berechtigt vom Mietvertrag nach erfolgter fruchtloser Fristsetzung mit Rücktrittsdrohung vom Mietvertrag fristlos zurückzutreten, wenn der Mieter gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, insbesondere wenn

a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen  (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,

b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt sowie des E-Werks zu befürchten ist – das gilt insbesondere für rassistische, diskriminierende und menschenverachtende Inhalte und Äußerungen, sowie bei Veranstaltungen, deren inhaltliche Ausrichtung auf der Anbahnung bzw. Durchführung von unlauteren oder betrügerischen Geschäftsmodellen wie z.B. Schneeballsystemen, Ponzi-Systemen oder ähnlichem ausgerichtet ist,

c) gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen die Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung oder gegen behördliche Auflagen und Anordnungen durch den Mieter verstoßen wird,

d) die für die Veranstaltung gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen, bzw. behördliche Anmeldungen und Anzeigen durch den Mieter nicht durchgeführt worden sind,

e) wenn der Mieter der Pflicht zur Benennung des Veranstaltungsleiters und, soweit erforderlich, des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nicht nachkommt,

f) wenn der Mieter der Pflicht zur Benennung eines Versammlungsleiters gem. § 7 Versammlungsgesetz nicht nachkommt,

g) der im Mietvertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters wesentlich geändert wird,

h) der Raummietvertrag unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zustande gekommen ist,

i) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

25.3 Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund Gebrauch, erwächst dem Mieter kein Entschädigungsanspruch gegen den Vermieter. Alle beim Vermieter bis zur Rücktrittserklärung entstandenen Kosten sowie der vereinbarte Mietzins sind vom Mieter in voller Höhe zu erstatten.

25.4 Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei der Vermieter für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage dem Vermieter gegenüber verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.

25.5 Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden niedriger ist als der vereinbarte pauschalierte Schadensersatz. Die Beweislast für die Möglichkeit einer anderweitigen Vermietung trägt der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.

26.   Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

26.1 Nebenabreden und Ergänzungen zum Vertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen sind.

26.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erlangen.

26.3 Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung soll

eine Regelung treten, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung - insbesondere auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - möglichst nahe kommt.

_____________________________________________________

II.  Organisatorische und technische Sicherheitsbestimmungen

1.   Verbindlichkeit

1.1   Wesentlicher Vertragsbestandteil: Die organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen sind verbindlich für alle Unternehmen, Organisationen und Personen, die in den Versammlungsräumen des E-Werks Veranstaltungen durchführen. Sie sind wesentlicher Bestandteil der Veranstaltungsbedingungen und des zu Grunde liegenden Mietvertrags. Zusätzliche Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Baubehörden, der Ordnungs- und der Brandschutzdienststellen gestellt werden, insbesondere wenn sich aus der Art der geplanten Veranstaltung eine besondere Gefährdung für Personen und Sachwerte ergeben kann. Der Mieter hat für die vollständige Umsetzung aller an die Veranstaltung gestellten Anforderungen auf eigene Kosten zu sorgen.

1.2   Prüfungen durch Ordnungsbehörden und Feuerwehr: Die Einhaltung der bestehenden Sicherheitsbestimmungen kann vor und während der Veranstaltung jederzeit durch den Vermieter, die Ordnungsbehörden und durch die Feuerwehr überprüft werden. Aus Gründen der Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer und des vorbeugenden Brandschutzes kann die Durchführung einer Veranstaltung vom Vermieter oder durch die zuständigen Behörden untersagt werden, wenn vorgefundene Mängel bis zu Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt werden.

2.   Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters

2.1   Bühnenanweisung: Mieter, die bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufbauen wollen, sind verpflichtet sich mit Abschluss des Mietvertrags, spätestens jedoch 6 Werktage vor der Veranstaltung dem Vermieter eine Bühnenanweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten. In der Bühnenanweisung sind anzugeben:

-   Art und Umfang der technischen Aufbauten

-   ob bühnen-, ton-, studio- beleuchtungs- oder sonstige technische Einrichtungen während der Veranstaltung verändert werden

-   ob feuergefährliche Handlungen/ pyrotechnische Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (Genehmigungspflicht beachten)

-   ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im Zuschauerraum stattfinden

  • die Größe von ggf. aufzubauenden Szenenflächen

2.2   Brandmeldeanlage: der Vermieter weist besonders darauf hin, dass in allen Versammlungsräumen eine automatische Rauch-/ Brandmeldeanlage installiert ist. Rauch, Feuer, Hitze, Sägespäne, besondere Staubentwicklung etc. müssen dem Vermieter durch den Mieter rechtzeitig angezeigt werden, um die Brandmeldeanlage entsprechend einzustellen. Sollte es aufgrund von Versäumnissen des Mieters bei der Anzeige entsprechender Gegebenheiten zu einem Fehlalarm kommen, so hat der Mieter die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

2.3   Technische Probe: bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau muss nach § 40 Abs. 6 der VStättV vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau stattfinden, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht wegen der Art der Veranstaltung oder des Umfangs des Szenenaufbaus (sofern unbedenklich) darauf verzichtet. Der voraussichtliche Zeitpunkt der technischen Probe ist mindestens 24 Stunden zuvor der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Anträge auf Befreiung von technischen Proben sind mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung zu stellen. Der Vermieter übernimmt für den Mieter die Anzeige bzw. den Befreiungsantrag, wenn sie rechtzeitig (mindestens 2 Wochen) vor der Veranstaltung vom Mieter die hierzu erforderlichen Informationen/ Mitteilungen erhält. (Anlage 2 „technische Probe)

2.4   Vorlage Gastspielprüfbuch: bei Gastspielveranstaltungen, für die ein Gastspielprüfbuch nach § 45 VStättV ausgestellt ist, bedarf es keiner weiteren technischen Probe/ Abnahme. Das Gastspielprüfbuch ist rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung durch den Mieter dem Bauaufsichtsamt vorzulegen. Der Vermieter übernimmt als Service die Einreichung des Gastspielprüfbuchs beim Bauaufsichtsamt, wenn ihr das Gastspielprüfbuch zu diesem Zeck rechtzeitig durch den Mieter überlassen wird.

2.5 Versammlungsleiter nach Versammlungsgesetz: bei Informations- und Diskussionsveranstaltungen hat der Vermieter zusätzlich die Vorschriften des Versammlungsgesetzes zu beachten. Insbesondere ist bei diesen Veranstaltungen gemäß § 7 Versammlungsgesetz ein Versammlungsleiter zu benennen. Die Person des Versammlungsleiters ist spätestens bei Beginn der Raumnutzung dem Vermieter namentlich zu benennen.

3.     Verantwortliche Personen

3.1   Verantwortung des Mieters: der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter ist Veranstalter nach § 38 Absatz 5 VStättV. Er hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. Zu den einzuhaltenden Vorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung zählt insbesondere die Wahrnehmung der Pflichten gemäß § 38 Absatz 1 bis 4 VStättV nach Maßgabe der vorliegenden Festlegungen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zu diesen Pflichten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, insbesondere bezüglich der vom Mieter oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Aufbauten, Abhängungen und verlegten Kabeln und Leitungen etc. für die Dauer der Mietzeit gehören.

3.2   Leiter der Veranstaltung: der Mieter hat dem Vermieter einen Mitarbeiter zu benennen, der als „Veranstaltungsleiter“ während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 Absatz 1 bis 4 VStättV wahrnimmt. Der Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung des Mietobjekts teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen.

Der Veranstaltungsleiter des Mieters sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der VStättV und die Beachtung behördlicher Anordnungen während der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit den verantwortlichen Ansprechpartnern des Vermieters, den ggf. anwesenden Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen.

Der Veranstaltungsleiter des Mieters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung nicht eingehalten werden (können). Die Einstellung des Veranstaltungsbetriebs hat in enger Absprache mit den verantwortlichen Mitarbeitern des Vermieters zu erfolgen. Der Veranstaltungsleiter hat die externen Stellen (Feuerwehr, Polizei, Sanitätsdienst) unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder beeinträchtigt sind.

Weiterhin können neben dem Veranstaltungsleiter des Mieters auch die verantwortlichen Mitarbeiter des Vermieters den Veranstaltungsbetrieb einstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht , wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung nicht eingehalten werden (können). Die Einstellung des Veranstaltungsbetriebs hat in enger Absprache mit dem Veranstaltungsleiter des Mieters zu erfolgen.

Name und Telefon-Nummer des Veranstaltungsleiters sind mit Abschluss des Mietvertrags spätestens jedoch 6 Werktage vor der Veranstaltung schriftlich dem Vermieter mitzuteilen. (Anlage 1 „Pflicht-Mitteilungen zur Veranstaltung“)

3.3   Verantwortliche /Fachkräfte für Veranstaltungstechnik sind durch den Mieter in seinem Namen und auf seine Kosten zu bestellen, soweit deren Anwesenheit auf Grundlage der Vorschriften der §§ 39 und 40 VStättV für die Veranstaltung erforderlich ist. Der Vermieter stellt entsprechende Fachkräfte bei rechtzeitiger Anforderung des Mieters (mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung) gegen Entgelt zur Verfügung. Bringt der Mieter oder eine von ihm beauftragte Firma eigenes bühnen-, studio- und beleuchtungstechnisches Equipment ein, so hat der Mieter zwingend eine eigene verantwortliche Person für Veranstaltungstechnik zu stellen, die mit dem eingebrachten Equipment vertraut ist.

Der Auf- und Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer und sonstiger technischer Einrichtungen sowie die technischen Proben müssen von mindest einem „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik “ geleitet und beaufsichtigt werden. Zusätzlich ist deren Anwesenheit erforderlich bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen. Letzteres gilt nicht, wenn

  • die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
  • diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
  • wenn von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können, wobei die Entscheidung hierüber dem Vermieter obliegt.

Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik müssen mit dem eingebrachten technischen Equipment vertraut sein und dessen Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes und der elektrischen Sicherheit während des Betriebes und des Auf-, Ab- oder Umbaus gewährleisten. Ihnen obliegt die Leitung und Aufsicht der technischen Arbeiten im Bereich des eingebrachten technischen Equipments insbesondere unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung.

4.   Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften

4.1   Technische Einrichtungen: alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur vom Personal des Vermieters bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Das eingebrachte technische Equipment des Mieters bzw. der von ihm beauftragten Firmen muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart, hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eigenes technisches Equipment aus den Räumen entfernt.

4.2   Rettungswege– und Bestuhlungsplan: Für die Bestuhlung der Versammlungsräume sind die genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungswege– und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsräume ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen.

4.3   Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in der Versammlungsstätte und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden.

4.4   Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege.

4.5   Sicherheitseinrichtungen: Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone, Schließvorrichtungen der Türen und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden.

4.6   Tribünen und sonstige Aufbauten, die der Mieter in die Versammlungsräume einbringt, bedürfen der Genehmigung des Vermieters und gegebenenfalls des Bauamtes. Sie sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit durch dynamische Schwingungen nicht beeinträchtigt werden können. Die Anforderungen der VStättV bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) sind für alle eingebrachten Gegenstände unbedingt zu beachten und einzuhalten.

4.7   Ausschmückungen: zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien, Dekorationen und Vorhänge müssen mindestens aus schwer entflammbaren Material (nach DIN 4102, B1) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Der Vermieter kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Eine Kontrolle der Zertifikate bzw. der Schwerentflammbarkeit durch den Vermieter erfolgt stichprobenhaft.

Ausschmückungen müssen von Zündquellen, wie Scheinwerfern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.

4.8              Ausstattungen (= Bestandteile von Bühnen- und Szenenbildern) wie Wand-, Fußboden- und Deckenelementen von Bühnen und Szenenbildern müssen aus mindestens schwerentflammbaren Materialien bestehen.

4.9   Requisiten (= Einrichtungsgegenstände von Bühnen und Szenenbildern) dürfen aus normalentflammbarem Material bestehen. Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

4.10 Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich aus den Mieträumen zu entfernen. Unter oder auf Bühnen und Podesten dürfen kein Abfall oder Reststoffe aus brennbaren Materialien lagern.

4.11 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien: Eingebrachte Aufbauten, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen (Materialien) in den Versammlungsräumen, die nicht genehmigt sind oder diesen technischen Sicherheitsbestimmungen oder der VStättV nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Mieters gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden.

4.12 Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Pyrotechnik sowie explosionsgefährlichen Stoffen ist verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Mieter die erforderlichen Brandschutzmaß­nahmen im Einzelfall mit dem Vermieter und der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch die Behörde genehmigt werden und muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins vorzulegen. Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Entsprechende Genehmigungen und Anträge bei der Behörde sind unter Beteiligung des Vermieters durchzuführen.

    1. Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten: Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmeldung und Absprache mit dem Vermieter zulässig.
    2. Einsatz von Klebemitteln: Das Befestigen von Plakaten o.a. Ausschmückungsgegenständen mit „Gaffa-Tape“ und anderen schwer entfernbaren Klebemitteln ist unzulässig. Klebemittel und sonstige Rückstände müssen restlos entfernt werden. Im Falle einer Nichtbeachtung hat der Mieter die durch die Entfernung bzw. Reparatur entstehenden Kosten zu tragen.
    3. Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen in Böden, Wänden und Decken ist unzulässig. Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet. Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Boden durch den Mieter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht.

4.16 Lautstärke bei Musikveranstaltungen

Veranstalter von Musikdarbietungen haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen des Gehörs der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Mieter / Veranstalter hat durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt werden (z.B. „Hörsturz“). Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Besucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters sein. Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905 Teil 5 "Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen" Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabe. Der Mieter haftet für evtl. entstehende Personenschäden.

4.17 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst: Erfordert es die Art der Veranstaltung, so hat der Mieter ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzusetzen. Dieses Sicherheitskonzept ist mit dem Vermieter und gegebenenfalls mit der Polizei und den Ordnungsbehörden spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung abzustimmen. Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Veranstaltungsleiter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen.

Der Ordnungsdienst ist unter anderem Verantwortlich für:

- Besucherkontrolle an Ein- und Ausgängen

- Kontrolle und Durchsetzung des Rauchverbots

- Freihalten der Treppen innerhalb und außerhalb der Versammlungsstätte

- Unterstützung bei der Durchführung einer Evakuierung im Gefahrenfall (nach Vorgaben des Vermieters)

4.18 Evakuierung: Eine im Notfall erforderliche Evakuierung wird ausschließlich durch den verantwortlichen Mitarbeiter des Vermieters oder durch die Feuerwehr oder Polizei angeordnet. Der Veranstaltungsleiter und das vom Mieter eingesetzte Personal haben die Evakuierung gemäß den Anweisungen zu unterstützen.

 

Erlangen, 1. Oktober 2018

 

 

Verkaufsbedingungen FÜR DEN ERWERB VON EINTRITTSKARTEN

Teil A: Karten für E-Werk eigene Veranstaltungen

1.    Anwendungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für Konzerte, Theater- und Musikveranstaltungen etc. deren Veranstalter die E-Werk Kulturzentrum GmbH, Fuchsenwiese 1, 91054 Erlangen ist. Die nachfolgenden AGB regeln die Beziehungen zwischen der E-Werk Kulturzentrum GmbH (nachfolgend E-WERK genannt) und den Kartenkäufern (nachfolgend Kunde genannt).

1.2 Beim Erwerb der Karten gelten neben diesen AGB auch die AGB der Vertriebspartner, ferner auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände die AGB einschließlich der Hausordnung des jeweiligen Inhabers, soweit diese den vorliegenden AGB nicht widersprechen. Die jeweils eigenen AGB der Vertriebspartner und die AGB der Inhaber der Veranstaltungsstätten nebst Hausordnung sind im Bedarfsfall direkt bei diesen zu erfragen.

1.3 Bei Veranstaltungen Dritter als „Fremdveranstaltungen“ gilt Teil B dieser AGB.

1.4 Werden Eintrittskarten über eine externe Vorverkaufsstelle bezogen, kommt ein weiteres Vertragsverhältnis mit der jeweiligen Vorverkaufsorganisation zustande, sodass mögliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausfall oder der Absage einer Veranstaltung zunächst gegenüber dieser Organisation möglich sind.

2.    Vertragsabschluss

2.1 Die Kartenbestellung des Kunden, per Mail, per Telefon oder an der Kasse vor Ort ist ein Angebot zum Vertragsabschluss. Ein Vertrag kommt erst mit Annahme dieses Angebotes durch das E-WERK zustande. Diese Annahme wird auch konkludent dadurch erklärt, dass  das E-WERK dem Kunden eine Mitteilung darüber macht, dass die bestellten Eintrittskarten für ihn im System gebucht wurden und die bestellten Eintrittskarten dem Kunden übersandt, an der Kasse hinterlegt oder übergeben werden. Mit Annahme des Kundenangebotes durch das E-Werk werden die unter Ziff. 1. Bezeichneten Vertragsbeziehungen begründet.

2.2 Bei Bestellung per Mail wird sich das E-WERK um unverzügliche Benachrichtigung des Kunden für den Fall bemühen, dass es eine Kartenbestellung nicht annimmt, z.B. weil die bestellten Eintrittskarten oder Teile eines solchen Kontingentes nicht mehr zur Verfügung stehen oder der Vorlauf hierfür zu knapp ist.

2.3 Das E-WERK behält sich vor, in Einzelfällen die Anzahl von Eintrittskarten, die pro Person verkauft werden einzuschränken.

2.4 Der Weiterverkauf von Eintrittskarten zu erhöhten Preisen ist nicht gestattet. Im Gebäude sowie im direkten Außenbereich vor der Versammlungsstätte ist Besuchern das Anbieten / der Weiterverkauf von Eintrittskarten generell untersagt. Ein gewerblicher Weiterverkauf von Eintrittskarten ist generell untersagt.

3.    Versand, Hinterlegung

3.1 Das E-WERK ist berechtigt, für den bestellungsgemäßen Versand von Eintrittskarten eine Versandgebühr pro Auftrag gegenüber dem Kunden zu berechnen und versendet Eintrittskarten ausschließlich gegen Vorkasse.

3.2 Bei der Bestellung der Eintrittskarten über die Vorverkaufsstelle des E-WERK erfüllt diese eine Schickschuld gegenüber dem Kunden. Die Versendung erfolgt auf Risiko des Kunden.

3.3 In Ausnahmefällen, z.B. falls eine postalische Zustellung nicht mehr möglich ist, können die Karten bei vorherigen Geldeingang an der Kasse bei der Veranstaltung hinterlegt werden. Sollten diese nicht abgeholt werden, begründet sich daraus kein Anspruch auf Rückerstattung.

3.4 An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist der Versand von Eintrittskarten an den Kunden nicht möglich.

4.    Zahlungsregelung

4.1 Die Bezahlung der Eintrittskarten kann bar oder per EC-Karte erfolgen.

4.2 Kann die vom Kunden erteilte Einzugsermächtigungen (EC-Zahlung) seitens der von ihm beauftragten Bank nicht eingelöst bzw. nicht ausgeführt werden, oder Rückbelastungen erfolgen, muss der Kunde in einem solchen Fall dem E-WERK die finanziellen Aufwendungen erstatten, die durch eine Rückabwicklung entstehen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt

4.3 Sofern der Kunde Eintrittskarten zu einem ermäßigten Kartenpreis erworben hat, ist er verpflichtet, gegenüber dem Veranstalter bzw. gegenüber dem Einlasspersonal die erforderlichen Nachweise für die Berechtigung der Ermäßigung vorzulegen. Andernfalls muss der Kunde damit rechnen, dass ihm der Einlass zur Veranstaltung verweigert wird, ohne dass er einen Anspruch auf Rückerstattung des Kartenpreises hat oder dass er aufzahlen muss.

5.    Programm und Besetzungsänderungen, Ausfall / Abbruch von Konzerten / Veranstaltungen

5.1 Die gültigen Veranstaltungszeiten werden in den vom E-WERK regelmäßig herausgegebenen Programmen, den Veröffentlichungen und im Internet bekannt gegeben. Änderungen bleiben dem E-Werk vorbehalten. Das E-WERK wird die Besucher nach bestem Wissen rechtzeitig über den Ausfall einer Veranstaltung, Veranstaltungsänderungen oder Änderungen der Anfangszeiten informieren. Für die Richtigkeit von Ankündigungen und Veröffentlichungen (z.B. in Programmheften, im Internet oder in der Presse) übernimmt das E-Werk keine Gewähr.

5.2 Bei Ausfall und endgültiger Absage der Veranstaltung hat der Besucher Anspruch auf Erstattung des von ihm gezahlten Kartenpreises gegen Rückgabe der Originaleintrittskarten. Der Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab dem Termin der Aufführung, geltend gemacht wird.

5.3 Bei Abbruch einer Eigenveranstaltung wird, wenn zum Zeitpunkt des Abbruchs weniger als die Hälfte der Aufführung gespielt war, eine Ersatzaufführung angeboten oder, falls dies aus spielplantechnischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, der Eintrittspreis erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche sind in diesen Fällen und im Fall von 5.2 ausgeschlossen, insbesondere können nutzlose Aufwendungen des Besuchers, wie Fahrt- und Übernachtungskosten etc. nicht ersetzt werden.

5.4 Im Falle von Besetzungsänderungen sowie kurzfristigen Änderungen des Vorstellungs-/ Programmablaufes ist das E-Werk nicht zur Rückerstattung des Kartenpreises verpflichtet. Eine Minderung des Kartenpreises ist ebenfalls ausgeschlossen.

5.5 Sollte eine Veranstaltung örtlich oder terminlich verlegt werden, behalten die Karten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Eine Rückerstattung des Kaufpreises ist nur bei einer terminlichen Verlegung möglich. Dazu müssen die Karten im Vorverkauf vor dem Ersatztermin im Original zurückgegeben werden.

Programm und Besetzungsänderungen, Ausfall / Abbruch von Konzerten / Veranstaltungen im pandemischen Kontext:

5.6.1 Sofern es die Pandemielage (Coronavirus, SARS-CoV2 oder Varianten hiervon oder andere Viren) erforderlich machen sollte, und dies auf Grundlage der aktuell gültigen Rechtslage zulässig ist, hat die E-Werk Kulturzentrum GmbH das Recht von dem oder der Konzertbesuchern die Vorlage eines aktuellen negativen PCR- Testes oder zertifizierten Antigen-Schnelltestes auf das Coronavirus (SARS-CoV2 oder Varianten hiervon), der tagesaktuell oder nicht älter als 24 Stunden sein darf und/oder eines geeigneten Immunisierungsnachweises (Nachweis der vollständigen Impfung und/oder einer vollständig ausgeheilten Infektion) zu verlangen sowie, angemessene Gesundheitskontrollen (z.B. Temperaturmessungen) durchzuführen und den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern diese Nachweise und Kontrollen nicht gemäß den Anforderungen (digital und/oder analog) dem oder der Veranstaltern oder dessen Beauftragten zur Prüfung vorgelegt oder durchgeführt werden.

5.6.2 Die E-Werk Kulturzentrum GmbH kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen gemäß den gültigen Corona-Schutzverordnungen in der jeweils aktuellen Fassung des Bundeslandes Bayern bzw. der Bundesrepublik Deutschland oder des für die Veranstaltung geltenden Hygiene- und Schutzkonzeptes anordnen (z.B. Abstandsgebote, Verpflichtung zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung, FFP2 Mundschutz) oder soweit dies gesetzlich gefordert wird, Gesundheitsdaten erheben und diese Daten erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden übermitteln.

5.6.3 Kommt der Konzertbesucher der Aufforderung nach Ziff. 1 oder den Präventionsmaßnahmen nach Ziff. 2 nicht nach, kann der Zutritt zu der Veranstaltung verweigert werden. Eine Erstattung des Ticketkaufpreises findet bei einer Verweigerung nicht statt.

5.6.4 Der Konzertbesucher hat sich eigenständig, kurzfristig über die örtlich geltenden Bestimmungen für die Veranstaltung zu informieren und den entsprechenden Präventionsmaßnahmen Folge zu leisten, um Zutritt zu der Veranstaltung zu erhalten.

6.    Beanstandungen, Rücknahme

6.1 Bei Kauf der Karten in der Vorverkaufsstelle ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit der Anzahl, der aufgedruckten Preise sowie sämtlicher Einzelheiten zur Veranstaltung (Art der Veranstaltung, Datum, Uhrzeit, Veranstaltungsort) zu überprüfen. Reklamationen fehlerhafter Tickets müssen sofort geltend gemacht werden. Reklamationen nach Kartenversand haben telefonisch oder schriftlich innerhalb zwei Tage nach Erhalt der Karten zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Poststempel, bzw. das Eingangsdatum der E-Mail.

6.2 Die Rücknahme bereits gekaufter Karten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Risiko der Verhinderung des Veranstaltungsbesuchs z. B. durch Krankheit, Urlaub, Verlust oder Zerstörung der Karten liegt beim Kunden.

7.    Haftung

7.1 Das E-Werk haftet auf Schadensersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Besucher auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung vom E-WERK oder seiner Beschäftigten erleidet. Für Personenschäden haftet das E-Werk nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht.

8.    Datenschutz, Ton- und Bildaufzeichnungen

8.1 Soweit das E-Werk persönliche Daten von Besuchern erhält, werden diese entsprechend der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Vertragspartner des E-Werks, die persönliche Daten z.B. im Rahmen des Bezahlvorgangs oder des Kartenversands nutzen müssen, sind ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet.

8.2 Das E-WERK behält sich vor, bei Veranstaltungen Ton- und Bildaufzeichnungen zu Dokumentationszwecken erstellen zu lassen oder Rundfunk-/Fernsehanstalten solche Aufzeichnungen und Übertragungen zu gestatten. Bildaufnahmen von Besuchern in diesem Zusammenhang sind auch ohne deren Einverständnis rechtlich zulässig (§ 23 Abs. 1 KunstUrhG). 

9.    Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand

Auf Streitigkeiten aus dem Besuch der Veranstaltung oder im Zusammenhang mit diesem findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für die Erbringung dieser Leistungen ist Erlangen

10.  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist in diesem Falle durch eine solche zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise dem Inhalt der unwirksamen Regelung entspricht oder möglichst nahe kommt.

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Teil B: E-Werk fungiert als Karten-Vertrieb für andere Veranstalter

 

 

11.  Anwendungsbereich

11.1 Die E-Werk Kulturzentrum GmbH / erlangen ticket (nachfolgend E-WERK genannt) ist nicht selbst Veranstalter der angebotenen Veranstaltungen. Diese werden durch den jeweiligen Veranstalter durchgeführt, der auch Bereitsteller der Tickets ist. Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem jeweiligen Veranstalter zustande. E-WERK vertreibt die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin. Mit der Bestellung von Tickets beauftragt der Kunde E-WERK mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand.

11.2 Beim Erwerb der Karten gelten neben diesen AGB auch die AGB der Vertriebspartner und der jeweiligen Veranstalter, ferner auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände die AGB einschließlich der Hausordnung des jeweiligen Inhabers, soweit diese den vorliegenden AGB nicht widersprechen. Die jeweils eigenen AGB der Vertriebspartner, Veranstalter und die AGB der Inhaber der Veranstaltungsstätten nebst Hausordnung sind im Bedarfsfall direkt bei diesen zu erfragen.

12.  Vertragsbeziehungen

12.1 Beim Ticketkauf wird eine Vertragsbeziehung in erster Linie zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Veranstalter begründet. Mit dem Kauf der Eintrittskarte erworbene Rechte und Pflichten bezüglich der Veranstaltung bestehen deshalb ausschließlich innerhalb dieses Vertragsverhältnisses. Daraus folgt, dass sämtliche Ansprüche des Besuchers bezüglich der Veranstaltung, deren Gestaltung oder im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbesuch gegen den Veranstalter zu richten sind. Hierzu zählen insbesondere Ansprüche im Zusammenhang mit Ausfall/Absage der Veranstaltung, Termin- oder Programmänderungen, Umbesetzungen sowie Fehlern oder Mängeln bei der Sitzplatzzuordnung. In der Regel wird das E-WERK als Vorverkaufsstelle vom Veranstalter mit einer etwaigen Rückabwicklung bei Ausfall / Absage / Verlegung beauftragt.

13.  Versand, Hinterlegung

13.1 Das E-WERK ist berechtigt, für den bestellungsgemäßen Versand von Eintrittskarten eine Versandgebühr pro Auftrag gegenüber dem Kunden zu berechnen. Der Versand von Tickets erfolgt ausschließlich über Vorkasse. Die Versendung erfolgt auf Kosten und auf Risiko des Kunden, E-WERK behält sich die Wahl des Versandunternehmens vor.

13.2 An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist der Versand von Eintrittskarten an den Kunden nicht möglich.

14.  Zahlungsregelung

14.1 Der Kunde ist mit seiner Zahlung vorleistungspflichtig. Das E-Werk ist berechtigt, die Versendung von bestellten Eintrittskarten zurückzuhalten, bis sichergestellt ist, dass die Zahlung des Kunden erfolgt ist.

14.2 Sofern die vom Kunden erteilte Einzugsermächtigungen (EC-Zahlung) seitens der von ihm beauftragten Bank nicht eingelöst bzw. nicht ausgeführt werden, oder Rückbelastungen erfolgen, hat der Kunde dem E-WERK die zusätzlich zum Ticketpreis entstandenen finanziellen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

14.3 Sofern der Kunde Eintrittskarten zu einem ermäßigten Kartenpreis erworben hat, ist er verpflichtet, gegenüber dem Veranstalter bzw. gegenüber dem Einlasspersonal die erforderlichen Nachweise für die Berechtigung der Ermäßigung vorzulegen. Andernfalls muss der Kunde damit rechnen, dass ihm der Einlass zur Veranstaltung verweigert wird, ohne dass er einen Anspruch auf Rückerstattung des Kartenpreises hat oder dass er aufzahlen muss.

15.  Beanstandungen, Rücknahme

15.1 Bei Kauf der Karten über das E-WERK ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt die Eintrittskarten auf Richtigkeit der Anzahl, der aufgedruckten Preise sowie sämtlicher Einzelheiten zur Veranstaltung (Art der Veranstaltung, Datum, Uhrzeit, Veranstaltungsort) zu überprüfen. Reklamationen fehlerhafter Tickets müssen unverzüglich nach Erhalt der Eintrittskarten gegenüber dem E-WERK geltend gemacht werden. Reklamationen nach Kartenversand haben schriftlich zu erfolgen, entweder per E-Mail oder per Post an das E-WERK. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Poststempel, bzw. das Eingangsdatum der E-Mail.

15.2 Die Rücknahme bereits gekaufter Karten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Risiko der Verhinderung des Veranstaltungsbesuchs z. B. durch Krankheit, Urlaub, Verlust oder Zerstörung der Karten liegt beim Kunden.

Programm und Besetzungsänderungen, Ausfall / Abbruch von Konzerten / Veranstaltungen im pandemischen Kontext:

15.3 Sofern es die Pandemielage (Coronavirus, SARS-CoV2 oder Varianten hiervon oder andere Viren) erforderlich machen sollte, und dies auf Grundlage der aktuell gültigen Rechtslage zulässig ist, hat die E-Werk Kulturzentrum GmbH das Recht von dem oder der Konzertbesuchern die Vorlage eines aktuellen negativen PCR- Testes oder zertifizierten Antigen-Schnelltestes auf das Coronavirus (SARS-CoV2 oder Varianten hiervon), der tagesaktuell oder nicht älter als 24 Stunden sein darf und/oder eines geeigneten Immunisierungsnachweises (Nachweis der vollständigen Impfung und/oder einer vollständig ausgeheilten Infektion) zu verlangen sowie, angemessene Gesundheitskontrollen (z.B. Temperaturmessungen) durchzuführen und den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern diese Nachweise und Kontrollen nicht gemäß den Anforderungen (digital und/oder analog) dem oder der Veranstaltern oder dessen Beauftragten zur Prüfung vorgelegt oder durchgeführt werden.

15.3.2 Die E-Werk Kulturzentrum GmbH kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen gemäß den gültigen Corona-Schutzverordnungen in der jeweils aktuellen Fassung des Bundeslandes Bayern bzw. der Bundesrepublik Deutschland oder des für die Veranstaltung geltenden Hygiene- und Schutzkonzeptes anordnen (z.B. Abstandsgebote, Verpflichtung zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung, FFP2 Mundschutz) oder soweit dies gesetzlich gefordert wird, Gesundheitsdaten erheben und diese Daten erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden übermitteln.

15.3.3 Kommt der Konzertbesucher der Aufforderung nach Ziff. 1 oder den Präventionsmaßnahmen nach Ziff. 2 nicht nach, kann der Zutritt zu der Veranstaltung verweigert werden. Eine Erstattung des Ticketkaufpreises findet bei einer Verweigerung nicht statt.

15.3.4 Der Konzertbesucher hat sich eigenständig, kurzfristig über die örtlich geltenden Bestimmungen für die Veranstaltung zu informieren und den entsprechenden Präventionsmaßnahmen Folge zu leisten, um Zutritt zu der Veranstaltung zu erhalten.

16.  Datenschutz

16.3 Soweit das E-Werk persönliche Daten von Besuchern erhält, werden diese entsprechend der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Vertragspartner des E-Werks, die persönliche Daten z.B. im Rahmen des Bezahlvorgangs oder des Kartenversands nutzen müssen, sind ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet.

17.  Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand

Auf Streitigkeiten aus dem Erwerb der Tickets findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für die Erbringung dieser Leistungen ist Erlangen

18.  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist in diesem Falle durch eine solche zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise dem Inhalt der unwirksamen Regelung entspricht oder möglichst nahe kommt.